ANHANG VII VO (EU) 2011/1207
Anforderungen an die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten gemäß Artikel 10
- 1.
- Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung bzw. ihrer Gebrauchstauglichkeit beim Betrieb in einer Prüfumgebung.
- 2.
-
Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig und sorgt insbesondere für
- a)
- die Festlegung einer geeigneten Prüfumgebung;
- b)
- das Vorhandensein im Prüfplan einer Beschreibung der Komponenten in der Prüfumgebung;
- c)
- eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Prüfplan;
- d)
- die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans;
- e)
- die Planung von Prüfungsdurchführung, Personalressourcen, Installation und Konfiguration der Prüfplattform
- f)
- die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan;
- g)
- die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen.
- 3.
- Der Hersteller gewährleistet, dass die in Artikel 10 genannten Komponenten, die in die Prüfumgebung integriert sind, den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- 4.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung und gibt darin gemäß Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweiligen Komponenten genügen und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.
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