ANHANG VII VO (EU) 2011/1207

Anforderungen an die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten gemäß Artikel 10

1.
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung bzw. ihrer Gebrauchstauglichkeit beim Betrieb in einer Prüfumgebung.
2.
Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig und sorgt insbesondere für

a)
die Festlegung einer geeigneten Prüfumgebung;
b)
das Vorhandensein im Prüfplan einer Beschreibung der Komponenten in der Prüfumgebung;
c)
eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Prüfplan;
d)
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans;
e)
die Planung von Prüfungsdurchführung, Personalressourcen, Installation und Konfiguration der Prüfplattform
f)
die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan;
g)
die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen.

3.
Der Hersteller gewährleistet, dass die in Artikel 10 genannten Komponenten, die in die Prüfumgebung integriert sind, den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
4.
Nach erfolgreichem Abschluss der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung und gibt darin gemäß Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweiligen Komponenten genügen und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.

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