Artikel 11 VO (EU) 2011/1214

Gegenseitige Unterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusätzlich zu den in den Artikeln 8 und 9 genannten Vorschriften mit, welches IBNS sie zugelassen haben, und informieren die Kommission umgehend über etwaige Änderungen dieser Vorschriften und Zulassungen. Die Kommission gewährleistet, dass diese Vorschriften und eine Liste der zugelassenen IBNS auf geeignete Weise in allen EU-Amtsprachen, die Amtssprachen der relevanten teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten umgehend darüber zu informieren.

(2) Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Unternehmen, denen sie eine Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte erteilt haben, und informieren die Kommission über dessen Inhalt. Sie aktualisieren das Register, auch bei Entscheidungen zur Aussetzung oder zum Entzug einer Lizenz gemäß Artikel 22, und informieren die Kommission umgehend über diese Aktualisierungen. Um den Informationsaustausch zu erleichtern, richtet die Kommission eine zentrale gesicherte Datenbank über die ausgestellten, ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen ein, auf die die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten Zugriff haben.

(3) Bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a trägt der Herkunftsmitgliedstaat etwaigen Informationen Rechnung, die ihm der Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf Vorstrafen, Leumund und Integrität des CIT-Sicherheitspersonals übermittelt.

(4) Für die Zwecke der Ad-hoc-Grundausbildung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre besonderen Ausbildungsanforderungen für CIT-Sicherheitspersonal. Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise in allen EU-Amtsprachen, die Amtssprachen der relevanten teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anschriften und sonstigen Kontaktangaben der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 6 Absatz 5 sowie sonstige einschlägige nationale Rechtsvorschriften mit. Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.

(6) Entzieht ein Mitgliedstaat einem Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung, den bzw. die er ausgestellt hat, so teilt er dies der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anschriften und sonstigen Kontaktangaben der in Artikel 12 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden. Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.

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