Artikel 12 VO (EU) 2011/1214
Mitteilung vor Beginn des grenzüberschreitenden Transports
(1) Ein Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte bzw. ein Unternehmen, das eine solche Lizenz beantragt hat, teilt der Bewilligungsbehörde mindestens zwei Monate vor Aufnahme seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit die Mitgliedstaaten mit, in denen es Geldtransporte durchführen wird. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt den betreffenden Mitgliedstaaten sodann umgehend mit, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit aufgenommen wird.
(2) Ein Unternehmen, das beabsichtigt, grenzüberschreitend Bargeld zu transportieren, teilt der (den) vom Aufnahmemitgliedstaat angegebenen Behörde(n) im Voraus Informationen über die Transportart(en), die es ausführen wird, die Namen der Personen, die diese Transporte durchführen könnten, und die Art der dabei gegebenenfalls mitgeführten Waffen mit.
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