Artikel 13 VO (EU) 2011/1214

Anwendbare Transportarten

(1) Für grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Banknoten in seinem Hoheitsgebiet genehmigt jeder Mitgliedstaat

a)
mindestens eine der in den Artikeln 14, 15, 16, 17 oder 18 festgelegten Optionen und
b)
die in den Artikeln 14, 15, 16, 17 und 18 festgelegten Optionen, die mit den für nationale Geldtransporte zulässigen Transportarten vergleichbar sind.

Artikel 17 gilt für alle Mitgliedstaaten bei Direkttransporten.

(2) Für grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Münzen in seinem Hoheitsgebiet genehmigt jeder Mitgliedstaat

a)
mindestens eine der in den Artikeln 19 oder 20 festgelegten Optionen und
b)
die in den Artikeln 19 und 20 festgelegten Optionen, die mit den für nationale Geldtransporte zulässigen Transportarten vergleichbar sind.

(3) Auf Transporte, bei denen sowohl Euro-Banknoten als auch Euro-Münzen transportiert werden, finden die für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Banknoten geltenden Transportarten Anwendung.

(4) Hinsichtlich der Anwendung der Artikel 14, 15, 16 und 18 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass in seinem Hoheitsgebiet für die Bedienung von Geldautomaten an Standorten außerhalb von Banken (off-premises ATMs) oder von anderen Arten von Geldausgabeautomaten an Standorten außerhalb von Banken nur End-to-End-IBNS eingesetzt werden dürfen, sofern für den nationalen Geldtransport dieselben Regeln gelten.

(5) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß diesem Artikel anwendbaren Transportarten mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die anwendbaren Transportarten werden einen Monat nach der Bekanntmachung der Mitteilung wirksam. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten verfahren genauso, wenn neue Transportarten gemäß diesem Artikel anwendbar werden.

(6) Ist ein Aufnahmemitgliedstaat oder ein Durchfuhrmitgliedstaat der Ansicht, dass ein IBNS ernsthafte Mängel hinsichtlich der üblichen technischen Merkmale aufweist, d. h., dass das Bargeld zugänglich ist, ohne dass der Neutralisationsmechanismus ausgelöst wird, oder dass das IBNS nach der Zulassung so geändert wurde, dass es die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, so informiert er die Kommission und den Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, hierüber und kann verlangen, dass das IBNS neuen Tests unterzogen wird. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung des IBNS in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend verbieten, bis die Ergebnisse dieser neuen Tests vorliegen. Sie setzen die Kommission und die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten hierüber unverzüglich in Kenntnis.

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