Artikel 22 VO (EU) 2011/1214

Sanktionen

(1) Stellen die zuständigen nationalen Behörden einen Verstoß gegen eine der Lizenzbedingungen für den grenzüberschreitenden Bargeldtransport fest, so kann die Bewilligungsbehörde je nach Art und Schwere des Verstoßes dem betreffenden Unternehmen eine Warnung erteilen, eine Geldstrafe verhängen, die Lizenz für einen Zeitraum von zwei Wochen bis zu zwei Monaten aussetzen oder sie vollständig entziehen. Die Bewilligungsbehörde kann dem betreffenden Unternehmen auch für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren untersagen, eine neue Lizenz zu beantragen.

(2) Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat teilt Verstöße gegen diese Verordnung, einschließlich Verstöße gegen die nationalen Vorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit, die eine angemessene Sanktion beschließen. Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat kann darüber hinaus im Falle eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9 oder gegen die anwendbaren Transportarten gemäß Artikel 13 eine Geldstrafe verhängen. Er kann den CIT-Sicherheitskräften, die diese Verstöße begangen haben, die Durchführung von Geldtransporten in seinem Hoheitsgebiet verbieten, wenn sie für die Verstöße verantwortlich sind.

(3) Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat kann bis zu einer Entscheidung der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats das Recht eines CIT-Unternehmens auf Durchführung von Straßentransporten von Euro-Bargeld in seinem Hoheitsgebiet für eine maximale Dauer von zwei Monaten aussetzen — wobei die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb dieser zeitlichen Frist trifft —, wenn das CIT-Unternehmen

a)
die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mindestanzahl von CIT-Sicherheitskräften je CIT-Fahrzeug oder über Waffen nicht eingehalten hat;
b)
seine Transporttätigkeit in einer Weise ausübt, die die öffentliche Ordnung gefährdet oder
c)
wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(4) Der Mitgliedstaat, der den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung ausgestellt hat, kann gegen das CIT-Sicherheitspersonal bei Verstößen gegen sein nationales Waffenrecht Sanktionen nach seinen nationalen Vorschriften verhängen.

(5) Die Sanktionen müssen zur Schwere des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.