Artikel 21 VO (EU) 2011/1214

Einhaltung der Bestimmungen

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen während der Geltungsdauer einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte, unter anderem durch Stichprobekontrollen ohne Vorankündigung bei dem betreffenden Unternehmen, sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Solche Kontrollen können auch von Aufnahmemitgliedstaaten durchgeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.