Artikel 20 VO (EU) 2011/1214

Transport von Münzen in einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug, das ausschließlich Münzen befördert, Euro-Münzen auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Fahrerkabine ist mit einer Panzerung versehen, die mindestens einem Beschuss durch Schusswaffen nach den in Anhang V genannten Spezifikationen standhalten kann.
b)
Das Fahrzeug ist mit einem sehr deutlichen Hinweis darauf gekennzeichnet, dass es ausschließlich Münzen transportiert, und diese Kennzeichnung entspricht dem Piktogramm in Anhang IV.
c)
Die Fahrerkabine ist mit jeweils einer kugelsicheren Weste für jedes an Bord befindliche Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals ausgestattet, die mindestens der Norm VPAM Klasse 5, NIJ IIIA oder einer gleichwertigen Norm entspricht.
d)
Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt.

Das CIT-Sicherheitspersonal kann die in Buchstabe c genannten kugelsicheren Westen während des Transports tragen; es muss sie tragen, wenn dies durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorgeschrieben ist.

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