Artikel 20 VO (EU) 2011/1214
Transport von Münzen in einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug, das ausschließlich Münzen befördert, Euro-Münzen auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Fahrerkabine ist mit einer Panzerung versehen, die mindestens einem Beschuss durch Schusswaffen nach den in Anhang V genannten Spezifikationen standhalten kann.
- b)
- Das Fahrzeug ist mit einem sehr deutlichen Hinweis darauf gekennzeichnet, dass es ausschließlich Münzen transportiert, und diese Kennzeichnung entspricht dem Piktogramm in Anhang IV.
- c)
- Die Fahrerkabine ist mit jeweils einer kugelsicheren Weste für jedes an Bord befindliche Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals ausgestattet, die mindestens der Norm VPAM Klasse 5, NIJ IIIA oder einer gleichwertigen Norm entspricht.
- d)
- Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt.
Das CIT-Sicherheitspersonal kann die in Buchstabe c genannten kugelsicheren Westen während des Transports tragen; es muss sie tragen, wenn dies durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorgeschrieben ist.
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