Artikel 9 VO (EU) 2011/1214

Sicherheitsvorschriften für die Standorte von Bargeldzustellungen/-abholungen im Aufnahmemitgliedstaat

Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Vorschriften über das Verhalten von CIT-Personal außerhalb eines CIT-Fahrzeugs und über die Sicherheit der Standorte, an denen Bargeld in dem betreffenden Mitgliedstaat zugestellt/abgeholt wird.

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