Artikel 1 VO (EU) 2011/1223
Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Die Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Artikel 4
Beprobung der Herden, von denen die Eier stammen Bei der Beprobung der Herden, von denen die für Finnland und Schweden bestimmten Eier stammen und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mikrobiologisch zu untersuchen sind, ist Folgendem Rechnung zu tragen:
- a)
- den Mindestanforderungen an die Beprobung von Legeherden gemäß der Tabelle in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003;
- b)
- den Anforderungen an die Überwachung von Legeherden gemäß Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011.
Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung der Proben 1. Die mikrobiologische Untersuchung der gemäß den Artikeln 1 bis 4 entnommenen Proben auf Salmonellen ist anhand folgender, in den genannten Dokumenten beschriebener Verfahren durchzuführen:
- a)
-
bei Beprobung des in den Artikeln 1, 2 und 3 aufgeführten Fleisches:
- i)
- EN ISO 6579: Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp.;
- ii)
- Methode Nr. 71 des Nordischen Ausschusses für Lebensmittelanalyse (NMKL): Salmonella. Detection in food; oder
- iii)
-
Methoden für Fleisch, die nach den unter i) und ii) genannten Verfahren validiert wurden, oder sonstige international anerkannte Protokolle, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- —
-
Sie werden bei Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch angewandt und
- —
-
sie sind durch Dritte gemäß der Arbeitsvorschrift der Norm EN ISO 16140: Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Arbeitsvorschrift für die Validierung alternativer Verfahren (EN ISO 16140) zertifiziert;
- (b)
- bei Beprobung der in Artikel 4 genannten Herden: EN ISO 6579:2002+A1:2007 Anhang D: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion.
2. Werden die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a von den Mitgliedstaaten angefochten, gilt die jüngste Fassung der Norm EN ISO 6579 als Referenzmethode.
- (2)
- Anhang III wird gestrichen.
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