Präambel VO (EU) 2011/1223

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. In dieser Verordnung sind besondere Garantien für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt, die für den finnischen und den schwedischen Markt bestimmt sind. Demnach müssen Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, in diesen Mitgliedstaaten Eier in Verkehr zu bringen, bestimmte Vorschriften in Bezug auf Salmonellen einhalten.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden(2) enthält Bestimmungen über die Beprobung von Herden, von denen die für Finnland und Schweden bestimmten Eier stammen. Sie enthält ferner Bestimmungen über die Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung solcher Proben sowie von Proben bestimmten Fleischs, das von Rindern, Schweinen und Geflügel stammt und für die genannten beiden Mitgliedstaaten bestimmt ist.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(3) enthält Bestimmungen, durch die gewährleistet wird, dass zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören Mindestanforderungen an die Beprobung aller Legehennenherden im Rahmen der nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung.
(4)
In der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission(4) sind Bestimmungen über ein Untersuchungsverfahren festgelegt, mit dem die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels der Senkung der Prävalenz dieser Serotypen bei Legehennenherden festgestellt werden soll.
(5)
Die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2160/2003 und (EU) Nr. 517/2011 gelten für alle Legehennenherden in der Union. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union und um eine Mehrfachbeprobung zu vermeiden, sollten die Beprobungsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 2160/2003, (EG) Nr. 1688/2005 und (EU) Nr. 517/2011 harmonisiert werden.
(6)
Insbesondere sollten die Bestimmungen über die Beprobung von Geflügelherden gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 durch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2160/2003 und (EU) Nr. 517/2011 ersetzt werden. Da die Bestimmungen der beiden letztgenannten Verordnungen schlüssiger sind, werden die für Finnland und Schweden geltenden besonderen Garantien durch eine solche Änderung nicht beeinträchtigt. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 sollte daher gestrichen werden.
(7)
Darüber hinaus hat die Internationale Organisation für Normung eine neue Norm speziell für den Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion angenommen, insbesondere die Norm EN ISO 6579:2002+A1:2007 Anhang D: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion. Diese Norm sollte in der Union für die Beprobung von Herden gelten, von denen die Eier stammen. Die Beprobungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 sollten daher durch Verweis auf diese Norm geändert werden.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17.

(3)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(4)

ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45.

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