Artikel 11 VO (EU) 2011/1224
Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für die in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände, die von den Blinden selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten die Artikel 4, 8, 9 und 10 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.
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