Artikel 12 VO (EU) 2011/1224
Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für Gegenstände, die von den Behinderten selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten folgende Artikel sinngemäß:
- a)
- die Artikel 5, 6 und 7 im Falle von in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenständen;
- b)
- die Artikel 8, 9 und 10 im Falle von in Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenständen.
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