Artikel 12 VO (EU) 2011/1224

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für Gegenstände, die von den Behinderten selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten folgende Artikel sinngemäß:

a)
die Artikel 5, 6 und 7 im Falle von in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenständen;
b)
die Artikel 8, 9 und 10 im Falle von in Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenständen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.