Artikel 2 VO (EU) 2011/1224

(1) Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände begründet für die Bestimmungseinrichtung oder -organisation die Verpflichtung,

a)
die betreffenden Gegenstände unmittelbar an den angemeldeten Bestimmungsort zu verbringen,
b)
sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen,
c)
sie ausschließlich zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen Zwecken zu verwenden,
d)
die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die von den zuständigen Behörden für erforderlich gehalten werden um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung weiter erfüllt sind.

(2) Die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, dass ihr die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und dass sie ihnen nachkommen wird.

Die zuständigen Behörden können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation vorgelegt wird.

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