Artikel 3 VO (EU) 2011/1224

(1) Bei Anwendung von Artikel 72 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hat die empfangende Einrichtung oder Organisation vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Befindet sich die empfangende Einrichtung oder Organisation in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 nach Maßgabe der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(1) der Kommission ausgestellt, um zu gewährleisten, dass der Gegenstand einer Verwendung zugeführt wird, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet.

Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar T 5 in Feld 104 unter der Angabe „andere” mit einem der in Anhang I aufgelisteten Vermerke zu versehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von Gegenständen für Behinderte sowie von Werkzeugen zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung von solchen Gegenständen, die nach Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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