Artikel 4 VO (EU) 2011/1224

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Blinde nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Absatz 1 genannten Antrag.

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