Artikel 8 VO (EU) 2011/1224

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten Gegenstand besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

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