Artikel 9 VO (EU) 2011/1224
Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile sowie Werkzeuge nach Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.
Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erfüllt sind.
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