Artikel 10 VO (EU) 2011/1225

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile bzw. für Werkzeuge nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erfüllt sind.

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