Artikel 9 VO (EU) 2011/1225
Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten wissenschaftlichen Instrument oder Apparat besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.
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