Artikel 9 VO (EU) 2011/1225

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten wissenschaftlichen Instrument oder Apparat besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.