Artikel 2 VO (EU) 2011/1225

(1) Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 43, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters — nachstehend als „Waren” bezeichnet — begründet für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung,

a)
die betreffenden Waren unmittelbar an den angemeldeten Verwendungsort zu verbringen;
b)
sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen;
c)
die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die zuständigen Behörden für erforderlich halten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllt sind oder weiterhin erfüllt werden.

Im Falle von Waren der Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 begründet sie ferner für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung, die Waren ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke im Sinne des Artikels 46 Buchstabe b der genannten Verordnung zu verwenden.

(2) Die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, dass ihr die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und dass sie ihnen nachkommen wird.

Die zuständigen Behörden können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungsanstalt oder -einrichtung getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren vorgelegt wird.

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