Artikel 3 VO (EU) 2011/1225

(1) Bei Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hat die empfangende Anstalt oder Einrichtung vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Befindet sich die empfangende Anstalt oder Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 nach Maßgabe der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(1) der Kommission ausgestellt, um zu gewährleisten, dass die Waren einer Verwendung zugeführt werden, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet.

Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar T 5 in Feld 104 unter der Angabe „andere” mit einem der in Anhang I aufgelisteten Vermerke zu versehen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten sowie von Werkzeugen für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate, die nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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