Artikel 4 VO (EU) 2011/1225

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Waren nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sind.

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