Artikel 10 REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Behörden
(1) Die Agentur richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit der Kommission, den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der ESMA, Eurofisc und anderen relevanten Behörden auf Unionsebene. Bevor die Agentur solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die genannten Behörden.
Die Agentur gewährt nur denjenigen Behörden Zugang zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mechanismen, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden richten Verfahren ein für den Austausch der bei ihnen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, den nationalen Steuerbehörden und anderen relevanten Behörden auf nationaler Ebene. Bevor die nationale Regulierungsbehörde solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die Agentur und die genannten Behörden zu diesen Mechanismen, es sei denn, solche Mechanismen wurden vor dem 7. Mai 2024 eingerichtet. Die Agentur gibt gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien heraus, um die Einrichtung solcher Verfahren durch nationale Regulierungsbehörden zu erleichtern.
Die nationalen Regulierungsbehörden gewähren nur denjenigen Behörden Zugang zu den Verfahren nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Systeme eingerichtet haben, die es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.
(3) Gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registrierte oder anerkannte Transaktionsregister stellen der Agentur alle von ihnen erhobenen einschlägigen Informationen über Energiegroßhandelsprodukte und Derivate von Emissionszertifikaten zur Verfügung.
Die ESMA übermittelt der Agentur Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG und den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind. Die zuständigen Behörden, die Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten erhalten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, übermitteln diese Meldungen der Agentur.
Die Agentur und die für die Überwachung des Handels mit Emissionszertifikaten und damit zusammenhängenden Derivaten zuständigen Behörden kooperieren miteinander und führen ein angemessenes Verfahren ein, durch das die Agentur Zugang zu Aufzeichnungen über Transaktionen mit solchen Zertifikaten und Derivaten erhält, wenn diese Behörden Informationen über solche Transaktionen erfassen.
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