Artikel 9a REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen

(6) Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem Folgendes festgelegt wird:

a)
die Mittel und Wege, mit denen ein RRM die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informationspflicht zu erfüllen hat,
b)
die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels,
c)
Einzelheiten zum Verfahren der Widerrufung der Zulassung eines RRM gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels,
d)
die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien,
e)
Einzelheiten zum Verfahren der ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, und
f)
die genauen Vorkehrungen, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung eines RRM zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.

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