Artikel 9 REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Registrierung der Marktteilnehmer

(1) Marktteilnehmer, die Transaktionen tätigen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur gemeldet werden müssen, müssen sich bei der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind.

Marktteilnehmer, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind und Geschäfte tätigen, die der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu melden sind, müssen bis zum 8. November 2024

a)
in einem Mitgliedstaat, in dem die Marktteilnehmer auf den Energiegroßhandelsmärkten tätig sind, einen Vertreter benennen und sich bei der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats registrieren lassen. Der Vertreter muss schriftlich benannt und beauftragt werden, im Namen der Marktteilnehmer zu handeln;
b)
ihre benannten Vertreter bevollmächtigen, sodass diese zusätzlich oder an ihrer Stelle von den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur zu allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen oder Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind;
c)
ihre benannten Vertreter mit den Befugnissen und Mitteln ausstatten, die notwendig sind, damit gewährleistet ist, dass sie effizient und fristgemäß mit den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur zusammenarbeiten und den Beschlüssen und Auskunftsersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur im Zusammenhang mit dieser Verordnung, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den verlangten Informationen, nachkommen können; und
d)
der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der benannte Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, und der Agentur den Namen, die E-Mail-Adresse, die Postanschrift und die Telefonnummer ihres benannten Vertreters mitteilen.

Die Benennung eines Vertreters erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Marktteilnehmer selbst;

Ein Marktteilnehmer darf sich nur bei einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen. Mitgliedstaaten dürfen von einem Marktteilnehmer, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, nicht verlangen, dass er sich erneut registrieren lässt.

Die Registrierung von Marktteilnehmern berührt nicht die Verpflichtung, die anwendbaren Handels-, Regel- und Ausgleichsvorschriften einzuhalten.

(2) Spätestens drei Monate nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die Kommission, richten die nationalen Regulierungsbehörden nationale Verzeichnisse der Marktteilnehmer ein, die sie auf dem jeweils neuesten Stand halten. Im Verzeichnis ist jedem Marktteilnehmer eine eigene Kennung zugewiesen und sind hinreichende Informationen enthalten, um den Marktteilnehmer identifizieren zu können, so u. a. zweckdienliche Angaben zu seiner Mehrwertsteuernummer, seines Sitzes, den für die betrieblichen und handelsbezogenen Entscheidungen verantwortlichen Personen und dem letzten Controller oder Begünstigten der Handelstätigkeiten des Marktteilnehmers.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Informationen aus ihren nationalen Verzeichnissen in einem von der Agentur festgelegten Format. Dieses Format wird von der Agentur in Zusammenarbeit mit diesen Behörden festgelegt und von ihr veröffentlicht. Auf der Grundlage der von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellten Informationen erstellt die Agentur ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer. Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden haben Zugang zu diesem Verzeichnis. Vorbehaltlich des Artikels 17 muss die Agentur das europäische Verzeichnis der Marktteilnehmer oder Auszüge daraus öffentlich zugänglich machen, soweit dadurch keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer offengelegt werden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde das Registrierungsformblatt bevor sie eine Transaktion abschließen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur gemeldet werden muss.

(5) Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer teilen der nationalen Regulierungsbehörde unverzüglich jede Änderung mit, die sich hinsichtlich der im Registrierungsformblatt angegebenen Informationen ergeben hat.

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