Artikel 8 REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Datenerhebung

(1) Marktteilnehmer oder eine in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannte Person oder Einrichtung, die in ihrem Namen handelt, übermitteln der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelsmarkttransaktionen einschließlich Handelsaufträge. Die gemeldeten Informationen umfassen genaue Angaben über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung, die Parteien der Transaktionen sowie die Zwischen- bzw. Endbegünstigten der Transaktionen und sonstige einschlägige Informationen. Die Marktteilnehmer nehmen auch nach Produkt aufgeschlüsselte Informationen über ihre Risikopositionen, einschließlich außerbörslicher Transaktionen, auf. Obgleich die Gesamtverantwortung bei den Marktteilnehmern liegt, gilt die Meldepflicht des betreffenden Marktteilnehmers als erfüllt, wenn die angeforderten Informationen von einer in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannten Person oder Einrichtung übermittelt wurden. Die in diesem Absatz genannten Informationen werden über RRM bereitgestellt.

(1a) Für die Zwecke der Meldung von Aufzeichnungen über Energiegroßhandelsmarkttransaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, die auf organisierten Märkten eingegangen, abgeschlossen oder ausgeführt wurden, haben diese organisierten Märkte oder in deren Namen handelnde Dritte

a)
der Agentur gemäß den Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Daten zum Orderbuch zur Verfügung zu stellen, um die Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 dieses Artikels in deren Namen zu erfüllen, oder
b)
der Agentur auf Verlangen unverzüglich Zugang zum Orderbuch zu gewähren, damit die Agentur den Handel auf dem Energiegroßhandelsmarkt überwachen kann.

Die Kommission erlässt bis zum 8. Mai 2025 Durchführungsrechtsakte, in denen weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieses Absatzes festgelegt sind, einschließlich der konkreten Vorkehrungen, die zur Sicherstellung einer wirksamen Meldung von Daten getroffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(1b) Die in Absatz 4 Buchstaben b bis f dieses Artikels aufgeführten LNG-Marktteilnehmer und jede andere in ihrem Namen handelnde Person oder Einrichtung übermitteln der Agentur systematisch Aufzeichnungen über LNG-Marktdaten gemäß den Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014.

(2) Im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)
erstellt die Kommission eine Liste der Verträge und Derivate einschließlich der Handelsaufträge, die gemäß Absatz 1 zu melden sind und legt gegebenenfalls angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von Transaktionen fest;
b)
erlässt sie einheitliche Vorschriften über die Meldung der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen;
c)
legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie berücksichtigen bestehende Systeme zur Meldung von Transaktionen für die Überwachung von Handelstätigkeiten zwecks Aufdeckung von Marktmissbrauch.

(3) In Absatz 4 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannte Personen und Einrichtungen, die Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet haben, unterliegen keiner doppelten Meldepflicht in Bezug auf diese Transaktionen.

Unbeschadet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann durch die in Absätze 1a und 2 genannten Durchführungsrechtsakte ermöglicht werden, dass organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (trade matching system) oder Handelsmeldesysteme der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1, 1a und 1b werden Informationen bereitgestellt durch

a)
den Marktteilnehmer,
b)
einen Dritten im Namen des Marktteilnehmers,
c)
ein Meldesystem,
d)
einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen,
e)
ein gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registriertes oder anerkanntes Transaktionsregister, oder
f)
eine zuständige Behörde, bei der diese Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, oder die ESMA, bei der diese Informationen gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind.

(5) Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, sowie Insider-Informationen, die gemäß Artikel 4 bekannt gegeben wurden, zum Zweck der Überwachung des Handels auf Energiegroßhandelsmärkten. Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sind dadurch auf ein Mindestmaß zu beschränken, dass die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden.

(6) Im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)
erlässt die Kommission einheitliche Vorschriften über die Meldung der Informationen, die gemäß Absatz 5 bereitzustellen sind und gegebenenfalls über angemessene Bagatellgrenzen für diese Meldung;
b)
legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In ihnen werden die geltenden Meldepflichten gemäß den Verordnung (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 berücksichtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.