Artikel 12 REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Operationelle Zuverlässigkeit
(1) Die Agentur gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie gemäß den Artikeln 8 und 10 eingegangenen Informationen. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen verwalteten Informationen und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu verhindern.
Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, die nationalen Wettbewerbsbehörden, die ESMA und andere relevante Behörden gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der Informationen, die bei ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 eingehen, treffen Maßnahmen, um jeden Missbrauch solcher Informationen zu verhindern, und sorgen für die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts.
Die Agentur ermittelt Quellen betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
(2) Bis zum 8. Mai 2025 entwickelt die Agentur ein Referenzzentrum für Informationen über die Daten der Energiegroßhandelsmärkte der Union (im Folgenden „Referenzzentrum” ). Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur Teile der Informationen, über die sie verfügt, durch dieses Referenzzentrum öffentlich zugänglich machen, vorausgesetzt, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer, einzelne Transaktionen oder einzelne Handelsplätze offen gelegt werden und über die veröffentlichten Informationen auch keine Rückschlüsse gezogen werden können. Die Agentur kann durch das Referenzzentrum auch aggregierte Informationen über organisierte Märkte, IIP und RRM, mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Daten, gemäß dem geltenden Datenschutzrecht veröffentlichen.
Die Agentur macht unter Berücksichtigung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse ihre Bestände wirtschaftlich nicht sensibler Handelsdaten für wissenschaftliche Zwecke zugänglich.
Die Informationen werden veröffentlicht oder zugänglich gemacht, um die Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten zu erhöhen, sofern dies höchstwahrscheinlich keine Störung des Wettbewerbs auf diesen Energiemärkten mit sich bringt.
Die Agentur verbreitet Informationen auf faire Weise im Einklang mit transparenten Vorschriften, die sie verfasst und öffentlich zugänglich macht.
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