Artikel 13 REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen eingehalten und durchgesetzt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind dafür zuständig, alle auf ihren nationalen Energiegroßhandelsmärkten vorgenommenen Handlungen zu untersuchen und diese Verordnung durchzusetzen, unabhängig davon, wo der Marktteilnehmer, der diese Handlungen vornimmt, registriert oder zur Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet ist.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Regulierungsbehörde mit den für die Ausübung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Funktionen notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet wird. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.

Diese Befugnisse können

a)
direkt,
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c)
durch Antrag bei den zuständigen nationalen Justizbehörden oder den zuständigen nationalen Gerichten oder
d)
nach einer Empfehlung der Agentur ausgeübt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder den anderen in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d genannten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, ausüben.

(2) Die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Absatz 1 beschränken sich auf den Zweck der Untersuchung. Sie werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und umfassen das Recht

a)
relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
b)
von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, das Recht, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen,
c)
Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
d)
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
e)
die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verstoßen,
f)
bei einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen,
g)
bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.

(3) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu bekämpfen, die Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden zu unterstützen und zu ergänzen und zu einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, kann die Agentur in enger und aktiver Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden in Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse und gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c Untersuchungen durchführen."

(4) Rechtzeitig vor der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Handlungen erfolgen, bei denen die Agentur einen begründeten Verdacht hat, dass sie gegen diese Verordnung verstoßen, unterrichtet die Agentur die nationale Regulierungsbehörde und andere betroffene Behörden dieses Mitgliedstaats. Die Agentur kann ihre Befugnisse in diesem Gebiet ausüben, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde erhebt Widerspruch dagegen, weil

a)
sie eine Untersuchung zu denselben Sachverhalten förmlich eingeleitet hat oder durchführt oder
b)
eine Untersuchung zu denselben Sachverhalten durchgeführt hat und festgestellt hat, dass ein Verstoß vorliegt oder nicht.

Die Agentur kann ihre Befugnisse in den übrigen Zuständigkeitsbereichen jener nationalen Regulierungsbehörden, die keinen Widerspruch gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erhoben haben, weiterhin ausüben. Die Agentur übt ihre Befugnisse nicht aus, wenn bereits eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchgeführt worden ist und festgestellt wurde, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.

Die nationale Regulierungsbehörde setzt die Agentur, nachdem sie gemäß Unterabsatz 1 informiert wurde, binnen drei Monaten von ihrem Widerspruch in Kenntnis. In diesen Fällen arbeitet die nationale Regulierungsbehörde mit der Agentur zusammen, und zwar auch, indem sie

a)
ihr Informationen und Erkenntnisse mitteilt, die für die Agentur zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 3 in anderen relevanten betroffenen Zuständigkeitsbereichen von Bedeutung sind, und
b)
auf Ersuchen der Agentur an einer gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teilnimmt.

Die Agentur unterrichtet die Kommission über die Einsetzung der Untersuchungsgruppe, und auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden kann die Agentur die Kommission ersuchen, als Beobachterin an dieser Untersuchungsgruppe teilzunehmen.

(5) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote durchgesetzt werden, wenn

a)
Handlungen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder wurden,
b)
die zuständige nationale Regulierungsbehörde unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Ausnahmen nicht so bald wie möglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um in Fällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen dem Ersuchen der Agentur gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b nachzukommen,
c)
– unbeschadet des Absatzes 4 — die nationale Regulierungsbehörde die Agentur ersucht, ihre Befugnisse in Bezug auf Handlungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der Buchstaben a oder b des vorliegenden Absatzes fallen, auszuüben.

(6) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 erfüllt werden, wenn die betreffenden Insider-Informationen die Preise von Energiegroßhandelsprodukten, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten geliefert werden sollen, erheblich beeinflussen dürften.

(7) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in Artikel 8 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden, wenn

a)
sich ein mutmaßlicher Verstoß auf die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten durch die Agentur gemäß Artikel 7 in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirkt oder
b)
sich ein mutmaßlicher Verstoß auf den Austausch von Informationen gemäß Artikel 10 in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirkt.

(8) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 erfüllt werden, wenn die in diesem Artikel genannten Personen beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens zwei Mitgliedstaaten arrangieren oder ausführen.

(9) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 5 bis 8 kann die Agentur den Fällen mit den größten grenzüberschreitenden Auswirkungen Vorrang einräumen. Zu diesem Zweck legt die Agentur nach Konsultation und in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden die Kriterien zur Ermittlung der Fälle mit den größten grenzüberschreitenden Auswirkungen fest.

(10) Um festzustellen, ob die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse der Agentur gemäß den Absätzen 5 Buchstaben a und b, 6, 7 und 8 erfüllt sind, gilt die Lieferung von Energiegroßhandelsprodukten innerhalb einer Gebots- oder Bilanzierungszone, die das Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten umfasst, als Lieferung in einem einzigen Mitgliedstaat.

Unbeschadet dieses Absatzes hat eine betroffene nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Absatz 5 Buchstabe c zu stellen oder Widerspruch gemäß Absatz 4 zu erheben.

(11) Nach Abschluss ihrer zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 5 bis 8 ergriffenen Maßnahmen erstellt die Agentur einen Untersuchungsbericht mit den Erkenntnissen der Agentur. Der Untersuchungsbericht umfasst auch alle den Erkenntnissen zugrunde liegenden Belege. Gelangt die Agentur in dem Untersuchungsbericht zu der Einschätzung, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, so unterrichtet sie die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend und fordert diese auf, die notwendigen Maßnahmen, gegebenenfalls auch gemäß Artikel 18 zu ergreifen. In dem Untersuchungsbericht kann die Agentur zudem den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Folgemaßnahmen empfehlen und erforderlichenfalls die Kommission unterrichten. Binnen drei Monaten nach Eingang des Untersuchungsberichts teilen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der Agentur und erforderlichenfalls der Kommission mit, welche Maßnahmen aus ihrer Sicht notwendig sind.

(12) Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich, in aggregierter und anonymisierter Form Zusammenfassungen der von ihr erstellten Berichte. Diese Zusammenfassungen und deren Inhalt werden vertraulich behandelt.

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