Artikel 13e REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Gegenseitige Amtshilfe
Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 13 bis 13c zu gewährleisten, unterstützen die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur einander im Zuge einer Untersuchung.
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