Artikel 17 REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Berufsgeheimnis

(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 über das Berufsgeheimnis.

(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind:

a)
Personen, die für die Agentur arbeiten oder gearbeitet haben,
b)
von der Agentur beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige,
c)
Personen, die für die nationalen Regulierungsbehörden oder für sonstige zuständige Behörden arbeiten oder gearbeitet haben,
d)
von nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, die gemäß dieser Verordnung vertrauliche Informationen erhalten.

(3) Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Marktteilnehmer oder Marktplätze nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.

(4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die ESMA, Stellen oder Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden. Andere Behörden, Stellen oder Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Die Behörde, die die Information erhält, darf diese für andere Zwecke verwenden, vorausgesetzt die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die ESMA, Stellen oder Personen, die die Information übermitteln, geben ihre Zustimmung.

(5) Dieser Artikel hindert eine Behörde in einem Mitgliedstaat nicht daran, in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, vorausgesetzt, dass sie diese nicht von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat.

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