Artikel 18 REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Art, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen.

Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13 sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Verstößen gegen diese Verordnung geeignete Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur diese Bestimmungen in detaillierter Form mit und unterrichten sie unverzüglich über anschließende Änderungen dieser Bestimmungen.

(2) Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass das Sanktionsverfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten durchgesetzt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Verfahren wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 8. Mai 2026 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, und teilen der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Grundsatz „ne bis in idem” sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Hinblick auf Verstöße gegen diese Verordnung zumindest eine oder mehrere der folgenden Geldbußen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

a)
Aufforderung, den Verstoß zu beenden;
b)
Anordnung des Einzugs der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
c)
Herausgabe öffentlicher Warnungen oder Mitteilungen;
d)
Verhängung von Zwangsgeldern;
e)
Verhängung von Geldbußen.

(4) Im Hinblick auf natürliche Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e:

a)
mindestens 5000000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5;
b)
mindestens 1000000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15;
c)
mindestens 500000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.

Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Jahreseinkommens der betroffenen natürlichen Person im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten. Hat die natürliche Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.

(5) Im Hinblick auf juristische Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e:

a)
mindestens 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5;
b)
mindestens 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15;
c)
mindestens 1 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.

Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Hat die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe hätte einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Festsetzung der Art und der Höhe der Geldbußen oder sonstiger Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, darunter gegebenenfalls:

a)
Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
Verschuldensgrad der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c)
Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, die sich beispielsweise von dem jährlichen Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem Jahreseinkommen einer natürlichen Person ableiten lässt;
d)
Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
e)
Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen;
f)
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
g)
Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern; und
h)
Überschneidungen bei straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen die verantwortliche Person für denselben Verstoß.

(8) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten Geldbußen und von ihnen getroffenen sonstigen Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 ab, um bei grenzüberschreitenden Fällen etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie bei der Verhängung von Geldbußen zu vermeiden.

(9) Die Kommission legt bis zum 8. Mai 2027 und danach alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob in den Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorgesehen sind und einheitlich angewandt werden.

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