Artikel 4 REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen
(1) Die Marktteilnehmer geben die ihnen vorliegenden Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekannt. Zu den bekanntgegebenen Informationen zählen Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen.
Die Marktteilnehmer legen die Insider-Informationen über IIP offen. Die IIP stellen sicher, dass die Insider-Informationen in einer Weise veröffentlicht werden, die einen schnellen Zugang zu diesen Informationen, auch über eine Website oder eine klare Anwendungsprogrammierschnittstelle, sowie eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung dieser Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.
(2) Ein Marktteilnehmer darf die Bekanntgabe von Insider-Informationen auf eigene Verantwortung ausnahmsweise aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In einem solchen Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an die Agentur und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 5.
(3) Gibt ein Marktteilnehmer oder eine Person, die bei einem Marktteilnehmer beschäftigt ist oder in seinem Namen handelt, Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt im normalen Rahmen der Ausübung seiner/ihrer Arbeit oder seines/ihres Berufes oder der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dargelegt, bekannt, stellt dieser Marktteilnehmer oder diese Person die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe dieser Information sicher. Im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe sorgt der Marktteilnehmer dafür, dass die Informationen so rasch wie möglich nach der nicht absichtlichen Weitergabe vollständig und tatsächlich bekannt gegeben werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Person, an die die Informationen weitergegeben werden, zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.
(4) Die Veröffentlichung von Insider-Informationen, auch in aggregierter Form, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und nach den genannten Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes gilt als effektive Bekanntgabe, jedoch nicht notwendigerweise als rechtzeitige und Bekanntgabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.
(4a) Bis zum 8. Mai 2025 entwickelt und betreibt die Agentur eine Plattform, die als sektorspezifischer elektronischer Zugangspunkt für gemäß Absatz 1 offengelegte Insider-Informationen dient.
(5) Wurde einem Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Daten gewährt, ist dieser Betreiber damit auch von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diese Daten befreit.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und den Verordnung (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 einschließlich der gemäß diesen Richtlinien und Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes, insbesondere betreffend den Zeitpunkt und die Art und Weise der Veröffentlichung von Informationen.
(7) Die Absätze 1 und 2 lassen das Recht der Marktteilnehmer unberührt, die Bekanntgabe sensibler Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern(2), aufzuschieben, wenn sie in ihren Ländern als Verschlusssache eingestuft werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.