Artikel 4a REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen

(8) Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Folgendes festzulegen:

a)
die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu erfüllen hat;
b)
den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht;
c)
die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels;
d)
die Einzelheiten des Verfahrens zur Widerrufung der Zulassung einer IIP gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;
e)
die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien;
f)
die Einzelheiten des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;
g)
die genauen Vorkehrungen, die getroffen werden, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung einer IIP zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.

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