Artikel 6 REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
- a)
-
diese Verordnung zu ändern, indem
- i)
- sie die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 so anpasst, dass die Kohärenz mit sonstigem einschlägigen Unionsrecht in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird,
- ii)
- sie die in Ziffer i genannten Begriffsbestimmungen allein zu dem Zweck aktualisiert, dass künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung getragen wird;
- b)
- diese Verordnung zu ergänzen, indem sie unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten Schwellenwerte für die Ermittlung von Ereignissen festlegt, die bei etwaiger Bekanntmachung die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würden.
(2) In den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:
- a)
- die spezifische Funktionsweise der Energiegroßhandelsmärkte, einschließlich der Besonderheiten der Elektrizitäts- und der Gasmärkte, und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,
- b)
- die Möglichkeit von Manipulationen über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Waren- und Derivatemärkten,
- c)
- die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs-/Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise und
- d)
- in Einklang mit den Verordnung (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.
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