Artikel 7 REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Marktüberwachung
(1) Die Agentur überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel oder Versuche eines solchen Handels aufzudecken und zu verhindern. Sie erhebt die Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte wie in Artikel 8 vorgesehen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach Absatz 1 auf regionaler Ebene und mit der Agentur zusammen. Zu diesem Zweck haben die nationalen Regulierungsbehörden Zugang zu einschlägigen Informationen, die die Agentur nach Absatz 1 erhoben hat; dies gilt vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2. Die nationalen Regulierungsbehörden können auch den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene überwachen.
Die Mitgliedstaaten können für ihre nationale Wettbewerbsbehörde oder eine in dieser Behörde angesiedelte Marktüberwachungsstelle vorsehen, dass sie zusammen mit der nationalen Regulierungsbehörde den Markt überwacht. Bei der Marktüberwachung hat die nationale Wettbewerbsbehörde oder Marktüberwachungsstelle dieselben Rechte und Pflichten wie die nationale Regulierungsbehörde gemäß Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Satz, Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 8 Absatz 5 erster Satz und Artikel 16.
(3) Die Agentur legt der Kommission mindestens jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und über die Anwendung dieser Verordnung durch die Agentur vor und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. In diesem Bericht bewertet die Agentur unter anderem die Funktionsweise und die Transparenz verschiedener Kategorien von Marktplätzen und verschiedener Handelsarten und kann der Kommission Empfehlungen in Bezug auf Marktregeln, Normen und Verfahren unterbreiten, mit denen die Integrität des Marktes und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden könnten. Sie kann auch prüfen, ob Mindestanforderungen für organisierte Märkte zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen könnten. Dieser Bericht kann mit dem in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 genannten Bericht kombiniert werden.
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