ERKLÄRUNG DER KOMMISSION REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Nach Ansicht der Kommission können die Schwellenwerte für die Meldung von Transaktionen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Informationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.

Die Kommission wird gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Festlegung solcher Schwellenwerte vorlegen.

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