ERKLÄRUNG DER KOMMISSION REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Nach Ansicht der Kommission können die Schwellenwerte für die Meldung von Transaktionen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Informationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.
Die Kommission wird gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Festlegung solcher Schwellenwerte vorlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.