ERKLÄRUNG DES RATES REMIT (VO (EU) 2011/1227)

Der EU-Gesetzgeber hat der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen übertragen. Dies ist für die Kommission trotz der Erklärung, die sie zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a abgegeben hat, rechtsverbindlich.

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