Artikel 1 VO (EU) 2011/1231
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
(1) Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung von Artikel 6a festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt:
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Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 1 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 6a
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(*).
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Agrarfonds, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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