Präambel VO (EU) 2011/1231

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung gewisser Bestimmungen jener Verordnung übertragen.
(2)
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen werden.
(3)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 in den betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(4)
Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von besonderen Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum und die finanzielle Abwicklung der fakultativen Modulation sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(4), ausgeübt werden.
(5)
Die Kommission sollte die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge im Wege von Durchführungsrechtsakte und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festsetzen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 87.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.

(3)

ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(4)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S 13.

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