ANHANG II VO (EU) 2011/1233

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

KAPITEL I

1.
GELTUNGSBEREICH

a)
Mit dieser Sektorvereinbarung werden die Bestimmungen festgelegt, die für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen über folgende Leistungen gelten:

1.
Export vollständiger Kernkraftwerke, die erneuerbare Energien nutzen, oder Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind;
2.
Modernisierung bestehender Kernkraftwerke;
3.
Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung;
4.
Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs.

b)
Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für

1.
Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Kernkraftwerksanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer verantwortlich ist, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugeländes, den Straßen, der Bausiedlung, den Starkstromleitungen, den Schaltanlagen(1), der Wasserversorgung sowie den im Land des Käufers entstehenden Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung);
2.
Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen außerhalb der Kernkraftwerksanlage;
3.
öffentliche Unterstützung für die Stilllegung eines Kernkraftwerks.

KAPITEL II

2.
MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

a)
Die maximale Kreditlaufzeit für die unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen beträgt 22 Jahre.
b)
Die maximale Kreditlaufzeit für die unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen beträgt 22 Jahre, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Mio. SZR oder mehr beträgt und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Die maximale Kreditlaufzeit für alle übrigen unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 dieser Sektorvereinbarung fallenden Geschäfte beträgt 15 Jahre.
c)
Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt zwei Jahre ab Lieferung.
d)
Die maximale Kreditlaufzeit für die Entsorgung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt zwei Jahre.
e)
Die maximale Kreditlaufzeit für die Anreicherung und die Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt fünf Jahre.

3.
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a)
Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in der Regel in gleichen Raten und regelmäßigen Abständen oder, falls angebracht (z. B. wenn die Unterstützung für Leasinggeschäfte oder für den Export gesonderter Maschinen oder gesonderten Zubehörs gewährt wird), mit den Zinsen gemeinsam in gleichen Raten zu tilgen.
b)
Die Tilgungsraten sind mindestens einmal jährlich fällig; die erste Tilgungsrate ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.
c)
Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. Bei jährlicher Tilgung des Kapitals sind die Zinsen mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.
d)
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.
e)
Wenn es aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem möglichen Schuldendienstprofil gemäß den unter den Buchstaben a und b festgelegten Parametern hinreichend gerechtfertigt ist, können im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützte Exportkredite mit folgenden Einschränkungen gewährt werden:

1.
Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 35 % des zu tilgenden Kapitalbetrags.
2.
Die erste Tilgungsrate für das Kapital ist spätestens 36 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
3.
Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt 70 % der Kreditlaufzeit des Geschäfts oder sechs Jahre, je nachdem, welcher Wert höher ist.

4.
ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF UND DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT KERNBRENNSTOFFEN

Unbeschadet des Artikels 5 dieser Sektorvereinbarung stellen die Teilnehmer Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.

5.
ENTWICKLUNGSHILFE

Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe.

KAPITEL III

6.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung nach dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies nach Artikel 44 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, mit. Bei Geschäften, die nach Artikel 3 Buchstabe e unterstützt wurden, legen die Teilnehmer unter anderem Folgendes vor:

1.
ausführliche Informationen über das unterstützte Tilgungsverfahren und eine Darlegung der Gründe, weshalb eine Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem verfügbaren Schuldendienstprofil besteht, sofern es gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b unterstützt wird, und
2.
bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren.

b)
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung.

KAPITEL IV

7.
ÜBERWACHUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen der Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2023.

Fußnote(n):

(1)

Ist der Käufer der Schaltanlage jedoch auch der Käufer des Kraftwerks und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für dieses Kraftwerk geschlossen worden, so sollen die Bedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage nicht günstiger als die für das Kernkraftwerk sein.

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