Anlage II VO (EU) 2011/1233

LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.
b)
Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln der Vereinbarung nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände.
c)
Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, d. h. ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht.
d)
Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.
e)
Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird.
f)
Kreditlinie: Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.
g)
Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.
h)
Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.
i)
Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.
j)
Beginn der Kreditlaufzeit:

1.
Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.
2.
Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
3.
Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt:

Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt.

Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt.

Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

4.
Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern:

Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt.

Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertiggestellt ist.

Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals.

Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder — wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat — der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt.

Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

k)
Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit — in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung — und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.

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