ANLAGE: VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN VO (EU) 2011/1233
Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein,
- a)
- unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden;
- b)
- die Bestimmungen des Übereinkommens über die Referenzwerte für Mindestprämien im Hinblick auf deren Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;
- c)
- vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern;
- d)
- im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens auf diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;
- e)
-
zu erörtern, ob
- —
-
der Zeitpunkt für die Zahlung der ersten Rate des Kapitalbetrags und
- —
-
das Konzept der gewogenen Durchschnittslaufzeit
im Zusammenhang mit dem Tilgungsverfahren des Artikels 10 dieser Sektorvereinbarung herangezogen werden können.
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