ANLAGE: VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN VO (EU) 2011/1233

Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein,

a)
unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden;
b)
die Bestimmungen des Übereinkommens über die Referenzwerte für Mindestprämien im Hinblick auf deren Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;
c)
vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern;
d)
im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens auf diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;
e)
zu erörtern, ob

der Zeitpunkt für die Zahlung der ersten Rate des Kapitalbetrags und

das Konzept der gewogenen Durchschnittslaufzeit

im Zusammenhang mit dem Tilgungsverfahren des Artikels 10 dieser Sektorvereinbarung herangezogen werden können.

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