ANHANG V VO (EU) 2011/1233
ANGABEN IN MITTEILUNGEN
Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.
-
I.
-
ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN
-
a)
-
Basisangaben
- 1.
- Land, das die Mitteilung abgibt
- 2.
- Datum der Mitteilung
- 3.
- Bezeichnung der Einrichtung/Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt
- 4.
-
Bezeichnung der Exportkreditstelle(n), die eine öffentliche Exportkreditunterstützung gewährt/gewähren
- a)
- Exportkreditstelle, die Unterstützung in Form einer Garantie/Versicherung gewährt
- b)
- Exportkreditstelle, die Unterstützung in Form einer Finanzierung gewährt
- 5.
- Mitteilungsnummer
- 6.
- Kennnummern (intern)
- 7.
- (gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie
- 8.
- Status (z. B. ursprüngliche Mitteilung, Änderung zu früherer Mitteilung, Ersetzung einer früheren Mitteilung)
- 9.
- (gegebenenfalls) Nummer der Änderung
- 10.
- Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt
- 11.
- (gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird
- 12.
- (gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird
- 13.
- Bestimmungsland
-
b)
-
Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber
- 14.
- Name des Käufers
- 15.
- Land des Käufers
- 16.
- Standort des Käufers (falls bekannt)
- 17.
- Status des Käufers
- 18.
- Art des Käufers
- 19.
- Name des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)
- 20.
- Land des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)
- 21.
- Standort des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)
- 22.
- Status des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)
- 23.
- Art des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)
- 24.
- (gegebenenfalls) Name des Garantiegebers
- 25.
- (gegebenenfalls) Land des Garantiegebers
- 26.
- (gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers
- 27.
- (gegebenenfalls) Status des Garantiegebers
- 28.
- (gegebenenfalls) Art des Garantiegebers
-
c)
-
Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt
- 29.
- Detaillierte Beschreibung der exportierten Produkte und/oder Dienstleistungen
- 30.
- Detaillierte Beschreibung des Projekts (oder des Sektors), für das bzw. den die Exporte bereitgestellt werden
- 31.
- vorgeschlagener Zweckcode
- 32.
- (wenn bekannt) Standort des Projekts
- 33.
- (gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist
- 34.
- (gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie
- 35.
-
Wert des unterstützten Auftrags/der unterstützten Aufträge gemäß folgender Skala in Mio. SZR:
Kategorie von bis I: 0 1 II: 1 2 III: 2 3 IV: 3 5 V: 5 7 VI: 7 10 VII: 10 20 VIII: 20 40 IX: 40 80 X: 80 120 XI: 120 160 XII: 160 200 XIII: 200 240 XIV: 240 280 XV: 280 (*)
- 36.
- Wert des unterstützten Auftrags/der unterstützten Aufträge, tatsächlicher Betrag (in der Vertragswährung)
- 37.
- Vertragswährung
-
d)
-
Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Exportkreditunterstützung
Bei Geschäften, die mehrere Tranchen mit unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen enthalten, sollten für jede Tranche, für die Unterstützung gewährt wird, die folgenden Angaben gemacht werden:- 38.
- Kreditwert gemäß der SZR-Skala
- 39.
- Kreditwert, tatsächlicher Betrag (fakultativ anstelle von Punkt 38)
- 40.
- Kreditwährung
- 41.
- Anzahlung (in % des Exportauftragswerts)
- 42.
- örtliche Kosten (in % des Exportauftragswerts)
- 43.
- Beginn der Kreditlaufzeit ermittelt gemäß (unter Bezugnahme auf Anhang XIII Definition u)
- 44.
- Kreditlaufzeit
- 45.
- Länge der Rückzahlungszeiträume
- 46.
- Basiszinssatz
- 47.
- Zinssatz oder Spanne oberhalb des Basissatzes
- 48.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt I angegebenen Informationen
- II.
- (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN
- a)
- Kapitel II Artikel 11 Buchstabe d Nummer 3
Bei Geschäften, die mehrere Tranchen mit unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen enthalten, sollten für jede Tranche, für die Unterstützung gewährt wird, die folgenden Angaben gemacht werden:- 49.
- Art der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird
- 50.
- Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Investitionsgüter?
- 51.
- Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Lieferungen von örtlichen Tochtergesellschaften und/oder verbundenen Unternehmen?
- 52.
- Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: örtliche Bau- oder Installationskosten?
- 53.
- Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Mehrwertsteuer, Einfuhrabgaben, sonstige Steuern?
- 54.
- Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Sonstige?
- 55.
- Beschreibung der „sonstigen” örtlichen Kosten
- 56.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe a angegebenen Informationen
- b)
- Kapitel II Artikel 13 Buchstabe f, Anhang I Artikel 6 Buchstabe a, Anhang II Artikel 6 Buchstabe a
- 57.
- Tilgungsverfahren
- 58.
- Fälligkeit der Raten (Kapital)
- 59.
- Fälligkeit der Raten (Zinsen)
- 60.
- Erste Tilgungszahlung nach Beginn der Kreditlaufzeit
- 61.
- Erste Tilgungszahlung nach Beginn der Kreditlaufzeit (Zeiteinheiten)
- 62.
- Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen
- 63.
- Währung der kapitalisierten Zinsen
- 64.
- gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit
- 65.
- Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals
- 66.
- maximale einmalige Ratenzahlung (% des Kredits)
- 67.
- Erläuterung der Gründe, weshalb eine Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem entweder (gegebenenfalls) gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b, Artikel 3 Buchstaben a und b des Anhangs II oder Artikel 5 Buchstaben a und b des Anhangs IV zugelassenen Schuldendienstprofil besteht
- 68.
- Bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren
- 69.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe b angegebenen Informationen
- c)
- Alle Mitteilungspflichten gemäß Kapitel II Artikel 21, 24, 26 und 27
- 70.
- Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners
- 71.
- Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland? (Nur Kategorien 1-7)
- 72.
- Die anwendbaren Länder- und Käuferrisikokategorien beziehen sich auf (Käufer, Kreditnehmer, Garantiegeber, Projekt, Geschäft)
- 73.
- Geltende Länderrisikoeinstufung
- 74.
- Anwendbare Käuferrisikokategorie
- 75.
- Liegt für die unter Punkt 72 aufgeführte Einrichtung ein Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur vor?
- 76.
- Günstigstes Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur für die unter Punkt 72 aufgeführte Einrichtung
- 77.
- Akkreditierte Ratingagentur, die das unter Punkt 76 aufgeführte Rating bereitstellt
- 78.
- Elemente für die Ermittlung des geltenden Mindestprämiensatzes (MPR)
- 79.
- Elemente für die Ermittlung des tatsächlich angewandten Prämiensatz
- 80.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zur Grundlage für den tatsächlich angewandten Prämiensatz
- 81.
- Länge der Inanspruchnahmefrist
- 82.
- Länge der Inanspruchnahmefrist (Zeiteinheiten)
- 83.
- Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko
- 84.
- Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko
- 85.
- Öffentliches Exportkreditprodukt
- 86.
- Deckung der Zinsen während der Karenzzeit?
- 87.
- Auf den (auf der Grundlage von Punkt 78 ermittelten) MPR angewandte Begrenzung des Risikos und/oder Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung
- 88.
- Finanzierung in Landeswährung? (Nur für MPR der Kategorien 1-7)
- 89.
- Angewandter Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF)
- 90.
- Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung?
- 91.
- Angewandter Bonitätsverbesserungsfaktor insgesamt (Credit Enhancement Factor, CEF)
- 92.
- (Auf der Grundlage von Punkt 78 ermittelter) anwendbarer MPR nach Anwendung der Begrenzung des Risikos und/oder der Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung
- 93.
- Tatsächlich angewandter Prämiensatz
- 94.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe c angegebenen Informationen
- d)
- Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich
- 95.
- Beschreibung der Merkmale des Schuldners im Hinblick auf die Kriterien für die Käuferrisikokategorie CC0 in Anhang X des Übereinkommens
- e)
- Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich
- 96.
- Begründung, warum die Käuferrisikokategorie besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur
- f)
- Übereinkommen, Artikel 21 Buchstabe c Nummer 2 erster Gedankenstrich
- 97.
- Art des namensspezifischen Schuldtitels oder des Schuldtitels einer verbundenen Einrichtung, der zur Ermittlung der Prämie herangezogen wird
- 98.
- Name der Einrichtung, die den Schuldtitel ausgestellt hat
- 99.
- Ausführliche Beschreibung und Schlüsselmerkmale des Schuldtitels und das zur Ermittlung der Bepreisung herangezogene Verfahren, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Informationen über Laufzeit, Kreditprofil, Liquidität und Währung des Schuldtitels
- 100.
- Beziehung zwischen dem Schuldner/Garantiegeber des Geschäfts und der verbundenen Einrichtung
- 101.
- Hat der Schuldner/Garantiegeber des Geschäfts dasselbe Emittentenrating der Ratingagenturen wie die verbundene Einrichtung?
- 102.
- Erfüllt die verbundene Einrichtung alle in Anhang XIII (Definition „s” ) des Übereinkommens aufgeführten Kriterien?
- 103.
- Ausführliche Erläuterung, wie die Kriterien erfüllt werden, die eine verbundene Einrichtung definieren
- g)
- Übereinkommen, Artikel 21 Buchstabe c Nummer 2 zweiter Gedankenstrich
- 104.
- Begründung für die Käuferrisikoeinstufung
- 105.
- Bestes Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist (wenn im Falle eines Schuldners, der über kein Rating verfügt, die anwendbare Käuferrisikokategorie günstiger ist als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Gläubiger ansässig ist)
- 106.
- Akkreditierte Ratingagentur, die das unter Punkt 104 aufgeführte Rating bereitstellt
- h)
- Übereinkommen, Artikel 21 Buchstabe c Nummer 1
- 107.
- Ist das Konsortialkreditpaket entweder durch Vermögenswerte besichert oder handelt es sich dabei um ein Projektfinanzierungsgeschäft?
- 108.
- Sind mindestens 25 % des Konsortialpakets Darlehen/Garantien des kommerziellen Marktes ohne jegliche bi- oder multilaterale Unterstützung?
- 109.
- Gelten für alle an der Finanzierung Beteiligten bezüglich der Finanzierungsbedingungen, einschließlich des Sicherungspaktes, Pari-passus-Bedingungen?
- 110.
- Entsprechen die Finanzierungsbedingungen für Geschäftsvorgänge voll dem Übereinkommen in der durch die Bestimmungen über die marktreferenzwertbasierte Bepreisung von Konsortialkredit-/Garantiegeschäften geänderten Fassung?
- 111.
- Ausführliche Beschreibung des Verfahrens, mit dem die unter Punkt 93 aufgeführte Prämie (oder die Gesamtkosten der direkten Kredite) ermittelt wurde(n)
- 112.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe h angegebenen Informationen
- i)
- Übereinkommen, Artikel 21 Buchstabe h
- 113.
- Gilt die Garantie für die gesamte Laufzeit der Schuld?
- 114.
- Ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und abrufbar?
- 115.
- Ist die Garantie rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar?
- 116.
- Ist der Garantiegeber in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig?
- 117.
- Unterliegt der Garantiegeber den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer?
- 118.
- Prozentsatz des gesamten Risikobetrags (d. h. Kapital und Zinsen), für den die Garantie gilt
- 119.
- Bestehen zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner finanzielle Beziehungen?
- 120.
- Art der Beziehung
- 121.
- Ist der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig und kann er die Zahlungspflicht des Schuldners erfüllen?
- 122.
- Wäre der Garantiegeber von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Schuldners betroffen?
- 123.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe i angegebenen Informationen
- j)
- Übereinkommen, Artikel 26 Buchstabe b
Für die Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland:- 124. - 134.
- Bestätigung, dass alle in Anhang X aufgeführten Kriterien erfüllt sind
- 135.
- Informationen über zusätzliche berücksichtigte Faktoren und/oder sonstige Anmerkungen betreffend die Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland
- 136. - 141.
- Bestätigung, dass alle in Anhang X aufgeführten Kriterien erfüllt sind
- 142.
- Verwendete Landeswährung
- 143.
- Informationen über zusätzliche berücksichtigte Faktoren und/oder sonstige Anmerkungen betreffend die Anwendung der Finanzierung in Landeswährung
- 144.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe j angegebenen Informationen
- k)
- Übereinkommen, Artikel 27 Buchstabe d
- 145. –152.
- Angewandte spezifische Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen und entsprechende Bonitätsverbesserungsfaktoren
- 153.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe k angegebenen Informationen
- l)
- Übereinkommen, Artikel 45 und 46
- 154.
- Gesamtbetrag der handelsbezogenen Entwicklungshilfe (SZR-Skala)
- 155.
- Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der nichtkonzessionären Exportkredite im Einklang mit dem Übereinkommen
- 156.
- Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der anderen Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen
- 157.
- Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der anderen öffentlichen Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 33, ausgenommen bei Anpassung
- 158.
- Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Anzahlung des Käufers
- 159.
- Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleisteten Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten
- 160.
- Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Zuschüsse
- 161.
- Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Vorzugskredite
- 162.
- Bedingungen der Vorzugskredite: tilgungsfreie Zeit
- 163.
- Bedingungen der Vorzugskredite: Länge des Rückzahlungszeitraums
- 164.
- Bedingungen der Vorzugskredite: Länge Fälligkeit der Raten
- 165.
- Bedingungen der Vorzugskredite: Tilgungsverfahren
- 166.
- Bedingungen der Vorzugskredite: Währung
- 167.
- Bedingungen der Vorzugskredite: Zinssatz
- 168.
- Bedingungen der Vorzugskredite: anwendbarer Abzinsungssatz (DDR)
- 169.
- Bedingungen der Vorzugskredite: Konzessionalität
- 170.
- Gesamtkonzessionalität des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets
- 171.
- Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe l angegebenen Informationen
Fußnote(n):
- (*)
Geben Sie an, um wie viele Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV+3 anzugeben.
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