Anlage III VO (EU) 2011/1233

MINDESTZINSSÄTZE

Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditprämie, die nach Anlage II für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist.

1.
VARIABLER MINDESTZINSSATZ

a)
Der variable Mindestzinssatz ist je nach Währung der EURIBOR, der BBSY (Bank Bill Swap Rate), der CDOR (Canadian Dealer Offered Rate) oder der jeweilige risikofreie Zinssatz für die Währung, einschließlich risikofreier Terminzinssätze, der vom Referenzwert-Administrator der Währung angegeben wird (im Folgenden „variabler Referenzzinssatz” ). Zur Klarstellung gilt, dass der variable Referenzzinssatz für US-Dollar der Secured Overnight Financing Rate (SOFR) ist. Handelt es sich beim variablen Referenzzinssatz um einen Tagesgeldsatz, so wird er während jeder Zinsperiode täglich getilgt, unter Verwendung allgemein anerkannter Marktkonventionen. Handelt es sich beim variablen Referenzzinssatz um einen Terminzinssatz, so ist er der zwei Geschäftstage vor jeder Zinsperiode gültige Zinssatz, wobei die Laufzeit der Fälligkeit der Zinszahlung des öffentlich unterstützten Exportkredits entspricht. Eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 dieser Anlage wird auf den variablen Referenzzinssatz aufgeschlagen.
b)
Wenn die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen zusammen in gleichen Raten erfolgen soll, wird ein Zinssatz auf der Grundlage entweder des Swap-Satzes oder des zwei Geschäftstage vor der Inanspruchnahme des Kredits gültigen variablen Terminreferenzzinssatzes zur Berechnung des gesamten Zahlungsplans herangezogen, als ob es sich um einen Festzinssatz handeln würde, und der Tilgungsplan ist dann festgelegt.
c)
Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, können Käufer/Kreditnehmer von einem variablen Zinssatz zu einem festen Zinssatz wechseln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
Die Option ist nur auf die Umstellung auf den Swap-Satz beschränkt.(1)
2.
Die Option kann nur einmalig auf Antrag ausgeübt werden und muss entsprechend unter Bezugnahme auf das ursprünglich gemäß Artikel 24 dieser Vereinbarung an das Sekretariat übermittelte Meldeformular gemeldet werden.

2.
MINDESTFESTZINSSATZ

Der feste Mindestzinssatz ist entweder
a)
der Swapsatz bezüglich der jeweiligen Währung des öffentlich unterstützten Exportkredits und mit einer Laufzeit, die der Interpolation der beiden der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit zeitlich nächstliegenden Berichtsjahre, für die Daten zur Verfügung stehen, entspricht. Der Zinssatz wird zwei Geschäftstage vor jeder Inanspruchnahme festgesetzt.

ODER

b)
der gemäß den Artikeln 3 bis 7 dieser Anlage festgelegte kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR),

auf den in beiden Fällen eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 Buchstabe f dieser Anlage aufgeschlagen wird.

3.
FESTSETZUNG DES CIRR

a)
Ein CIRR wird für den Euro, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und — vorbehaltlich der Einreichung eines Antrags eines interessierten Teilnehmers — für alle in Artikel 9 dieser Sektorvereinbarung genannten in Betracht kommenden Währungen veröffentlicht und unter Aufschlag einer Fixspanne von 120 Basispunkten auf die Renditen einer der folgenden drei Staatsanleihen (Basiszinssatz) berechnet:

1.
Staatsanleihen mit fünfjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit bis zu neun Jahren oder
2.
Staatsanleihen mit siebenjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als neun Jahren und höchstens 12 Jahren oder
3.
Staatsanleihen mit neunjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren und höchstens 15 Jahren.

b)
Die CIRR werden monatlich anhand der dem Sekretariat übermittelten Daten des Vormonats berechnet, und zwar spätestens am fünften Tag nach Monatsende. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die CIRR werden am 15. Tag des Monats wirksam.
c)
Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 28 bis 33 dieser Sektorvereinbarung zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

4.
GELTUNGSDAUER DES CIRR

a)
Festschreibung des CIRR: Der für ein bestimmtes Geschäft geltende CIRR hat höchstens für sechs Monate von seiner Festlegung (Datum des Ausfuhrvertrags oder späteres Anwendungsdatum) bis zum Datum der Kreditvereinbarung Bestand. Wird die Kreditvereinbarung innerhalb dieser Frist nicht unterzeichnet und wird für weitere sechs Monate ein neuer CIRR festgesetzt, wird dieser an den am Tag der Neufestsetzung geltenden Satz gebunden.
b)
Nach dem Datum der Kreditvereinbarung gilt der CIRR für Ziehungszeiträume von maximal sechs Monaten. Im Anschluss an den ersten Ziehungszeitraum von sechs Monaten wird der CIRR für die nächsten sechs Monate neu festgelegt; der neue CIRR entspricht jeweils dem am ersten Tag des neuen Sechsmonatszeitraum geltenden Satz und kann nicht niedriger sein als der ursprünglich gewählte CIRR (dieses Verfahren wird bei jedem neuen Sechsmonatszeitraum wiederholt).

5.
ANWENDUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

In der Kreditvereinbarung darf weder vorgesehen werden, dass der Kreditnehmer von einer öffentlich unterstützten Finanzierung mit variablem Zinssatz zu einer vorher gewählten CIRR-Finanzierung wechseln kann, noch dass er zwischen einem vorher ausgewählten CIRR und dem kurzfristigen Marktzinssatz wechseln kann, der an einem beliebigen Zinsfälligkeitstag während der Kreditlaufzeit gilt.

6.
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN MIT FESTEM ZINSSATZ

Wird ein Kredit mit einem nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt oder wird der für die Kreditvereinbarung geltende CIRR in einen variablen oder Swapsatz geändert, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

7.
SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

8.
BEZUGSSPANNE

a)
Eine Bezugsspanne auf den SOFR wird monatlich gemäß Buchstabe b anhand der dem Sekretariat gemäß Buchstabe c übermittelten Daten berechnet und wird am 15. Tag des Monats wirksam. Nach erfolgter Berechnung teilt das Sekretariat die Bezugsspanne allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.
b)
Die auf den SOFR aufgeschlagene Bezugsspanne entspricht dem Durchschnitt der niedrigsten 50 % der Spannen auf i) den SOFR (entweder der täglich getilgte SOFR, berechnet anhand einer dreimonatigen Fälligkeit, oder gegebenenfalls ein dreimonatiger Termin-SOFR), der für Geschäfte mit variablem Zinssatz berechnet wird, und ii) den durch Tausch eines Festzinssatzes gegen einen variablen Zinssatz interpolierten SOFR (entweder der täglich getilgte SOFR, berechnet anhand einer dreimonatigen Fälligkeit, oder gegebenenfalls ein dreimonatiger Termin-SOFR), der für Geschäfte mit festem Zinssatz oder Kapitalmarktemissionen berechnet wird. In beiden Fällen müssen sich die in den monatlichen Benchmark-Berichten, die von den betreffenden Teilnehmern vorgelegt werden, enthaltenen Spannen auf die drei vollen Kalendermonate vor dem unter Buchstabe a genannten Tag des Wirksamwerdens beziehen. Transaktionen/Emissionen, die zur Berechnung der Bezugsspanne herangezogen werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

1.
auf USD lautende Geschäfte mit 100 % bedingungsloser Garantie und
2.
öffentliche Unterstützung in Bezug auf ein Luftfahrzeug im Wert von mindestens 35 Mio. USD (oder dem Gegenwert in einer anderen in Betracht kommenden Währung).

c)
Die Teilnehmer teilen eine Spanne zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie bekannt wird; diese Spanne bleibt im Benchmark-Bericht des Teilnehmers über drei volle Kalendermonate hinweg bestehen. Bei Einzelgeschäften, bei denen sich die Spanne mehrmals ändert, werden nachfolgende Änderungen der Spanne nicht durch nachträgliche Mitteilungen aktualisiert.
d)
Die Teilnehmer teilen die Geschäfte an dem Datum mit, an dem die langfristige Spanne erzielt wird. Bei Transaktionen mit Bankmandat (auch von der PEFCO) wäre das der früheste der folgenden Zeitpunkte: i) Erteilung einer endgültigen Zusage durch den Teilnehmer, ii) Festlegung der Spanne nach der Zusage, iii) Inanspruchnahme des Kredits und iv) Festlegung der langfristigen Spanne nach der Inanspruchnahme. Falls mehrere Inanspruchnahmen unter demselben Bankmandat mit der gleichen Spanne erfolgen, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. Bei Krediten, die über Kapitalmarktemissionen finanziert werden, ist das Datum, an dem die Spanne erzielt wird, das Datum, an dem der langfristige Zinssatz festgelegt wird, also in der Regel der Tag der Anleiheemission. Falls mehrere Luftfahrzeuge im Rahmen einer einzigen Anleihe unterstützt werden, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht.
e)
Die auf den SOFR aufgeschlagene Bezugsspanne gilt für Geschäfte mit variablem Zinssatz und wird frühestens am Datum der endgültigen Zusage festgesetzt und für die Dauer der endgültigen Zusage beibehalten.
f)
Für Geschäfte mit festem Zinssatz wird die Bezugsspanne frühestens am Datum der endgültigen Zusage ermittelt, indem die auf den SOFR aufgeschlagene Bezugsspanne gegen eine entsprechende Spanne auf den nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz getauscht wird, und sie wird für die Dauer der endgültigen Zusage beibehalten.
g)
Für den Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis zum 14. Juli 2022 wird die Bezugsspanne auf 30 Basispunkte zuzüglich eines kreditangepassten Spreads von 26 Basispunkten(2) (die „Übergangsbezugsspanne” ) — also insgesamt 56 Basispunkte — festgelegt, es sei denn, vor dem 14. Juli 2022 kann eine SOFR-Bezugsspanne im Einklang mit Buchstabe b berechnet werden.
h)
Die Teilnehmer überwachen die Bezugsspanne und überprüfen den Festsetzungsmechanismus auf Verlangen eines Teilnehmers.

Fußnote(n):

(1)

Dabei wird von Folgendem ausgegangen: Beim Wechsel von einem LIBOR-basierten Kredit mit variablem Zinssatz zu einem SOFR-basierten Kredit mit Swap-Satz wird die kreditangepasste Marge, wie sie auf der SOFR-Libor-Basiskurve zu finden ist, auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit und der Währung des Kredits auf den Swap-Satz aufgeschlagen. (Für USD auf Bloomberg ist die SOFR-Libor-Basis-Kurve auf der Seite IRSB46 zu finden)

(2)

Auf der Grundlage der von Bloomberg am 5. März 2021 veröffentlichten historischen Kreditanpassung für USD 3 Monate YUS0003M Index von 0,26161.

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