ANHANG XIII VO (EU) 2011/1233

LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.
b)
Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände.
c)
Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe: Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt.
d)
Datum eines Finanzierungsvertrags (DFC): das Datum, an dem alle Parteien des Finanzvertrags gebunden sind, wobei etwaige damit einhergehende rechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
e)
Datum des Angebots (DoQ): das Datum, an dem ein CIRR fixiert wird.
f)
Stilllegung: Außerbetriebsetzung oder Abbruch eines Kernkraftwerks.
g)
Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, d. h. ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht.
h)
Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.
i)
Haltefrist: der Zeitraum, der mit dem DoQ beginnt und mit dem DFC endet.
j)
Erstlieferung von Kernbrennstoff: Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung.
k)
Zinslaufzeit: der Zeitraum, in dem Zinsen auflaufen (d. h. von der ersten Auszahlung bis zur letzten Tilgung des Kapitalbetrags: Inanspruchnahmefrist + Kreditlaufzeit).
l)
Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird.
m)
Kreditlinie: Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.
n)
Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.
o)
Marktreferenzwertbasierte Geschäfte: für Geschäfte, an denen Schuldner/Garantiegeber in Ländern der Kategorie 0, in OECD-Ländern mit hohem Einkommen und in Euro-Ländern mit hohem Einkommen beteiligt sind.
p)
Versicherungsmathematische Mindestprämie: die jährliche durchschnittliche Ausfallquote (abgeleitet aus den von den wichtigsten akkreditierten Ratingagenturen veröffentlichten kumulativen Ausfallquoten) für ein bestimmtes Rating und eine bestimmte Gesamtlaufzeit (gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) des gesamte Geschäfts), berichtigt um den angenommenen Verlust bei Ausfall und um einen Faktor für den Unkostenzuschlag gemäß den zwischen den Teilnehmern getroffenen Vereinbarungen.
q)
Namensspezifische Anleihen oder CDS: Namensspezifische Anleihen oder CDS sind auf die Marktreferenzwertinstrumente beschränkt, die genau demselben Schuldner/Garantiegeber wie das gestützte Geschäft gehören.
r)
Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.
s)
Verbundene Einrichtung: Referenzwerte für verbundene Einrichtungen sind Referenzwertinstrumente eines verbundenen Kreditnehmers im Rahmen des zugrunde liegenden Geschäfts, nicht jedoch genau desselben Kreditnehmers. Falls der Schuldner keine börsennotierten Anleihen oder CDS ausgegeben hat, es in der Gesellschaftsstruktur des Schuldners aber eine Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft mit im Umlauf befindlichen namensspezifischen Anleihen oder CDS gibt, dann dürfen nach Artikel 21 Buchstabe c diese namensspezifischen Anleihen oder CDS in den folgenden Fällen so verwendet werden, als seien sie durch den Schuldner selbst ausgegeben worden:

1.
die Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft hat dasselbe Emittentenrating der Ratingagenturen wie der Schuldner/Garantiegeber oder
2.
alle nachstehenden Voraussetzungen sind erfüllt:

i)
das interne Rating der Schuldner/Garantiegeber durch die Teilnehmer entspricht dem Rating einer Ratingagentur der verbundenen Einrichtung,
ii)
der Schuldner/Garantiegeber ist die wichtigste operative Gesellschaft der Mutter-/Holdinggesellschaft, da sie eine Schlüsselstellung einnimmt und integraler Bestandteil der Geschäfte der Gruppe ist,
iii)
das Rating der Ratingagentur basiert auf dem Kerngeschäft der Gruppe,
iv)
der Schuldner/Garantiegeber trägt wesentlich zum Ergebnis der Gruppe bei, da er entweder einige der wesentlichen Erzeugnisse/Dienstleistungen der Gruppe an die Kernkunden liefert oder da er den Hauptanteil der Vermögenswerte der Muttergesellschaft besitzt und betreibt,
v)
ein Verkauf des Schuldners/Garantiegebers durch die Gruppe ist schwer vorstellbar und die Veräußerung würde die Gruppe als Ganzes wesentlich verändern,
vi)
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners/Garantiegebers würde dem Ruf der Gruppe beträchtlich schaden, ihr Franchise schädigen und ihr Überleben gefährden,
vii)
die Management- und Betriebsfunktionen sing eng verknüpft, sodass Kapital und Finanzierung üblicherweise von der Muttergesellschaft oder einer Finanztochter im Wege konzerninterner Darlehen gestellt werden und die Unterstützung durch die Muttergesellschaft außer Frage steht.

t)
Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.
u)
Beginn der Kreditlaufzeit:

1.
Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.
2.
Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
3.
Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt:

Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt.

Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt.

Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

4.
Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern:

Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt.

Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertiggestellt ist.

Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals.

Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder — wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat — der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt.

Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

v)
Gebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %.

Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 30 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen.

w)
Ungebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren.
x)
Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.

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