ANHANG XII VO (EU) 2011/1233

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN KOMMERZIELLEN REFERENZZINSSATZ (CIRR)

ABSCHNITT 1

1.
Für die Währung jedes Teilnehmers wird ein CIRR festgesetzt, sofern die erforderlichen Daten dem Sekretariat zur Verfügung gestellt werden. Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung unterbreiten.
2.
Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.
3.
Der CIRR setzt sich aus einem Basiszinssatz und einer Spanne zusammen.
4.
Für jede Währung muss der CIRR mindestens 15 Basispunkte betragen.

FESTSETZUNG DES BASISZINSSATZES

5.
Die CIRR werden monatlich berechnet und am 15. eines jeden Monats wirksam.
6.
Die CIRR-Basiszinssätze werden anhand der Renditen von Staatsanleihen berechnet.
7.
Die Laufzeit der für jedes Geschäft zu verwendenden Staatsanleihe wird nach folgender Formel bestimmt: Inanspruchnahmefrist + 0,5 Kreditlaufzeit + 0,5 Fälligkeit der Raten in Jahren(1) (für Standardtilgungsverfahren). Bei Geschäften mit einem nicht dem Standard entsprechenden Tilgungsverfahren wird folgende Formel angewandt: DP + [ni1tli – tsp*Dli] ni1Dli*1365](2). Das Ergebnis wird auf das nächstliegende Jahr gerundet und ist nach oben auf zehn Jahre und nach unten auf drei Jahre begrenzt.
8.
Die Teilnehmer berechnen die Renditen der Anleihen unter Verwendung des arithmetischen Mittels aller Tagesrenditen der 3-, 4-, 5-, 6-, 7-, 8-, 9- und 10-jährigen Staatsanleihen des vorangegangenen Kalendermonats für ihre jeweilige Währung. Diese Renditen werden dem Sekretariat spätestens fünf Tage nach Monatsende gemeldet und monatlich öffentlich zugänglich gemacht.
9.
Die Teilnehmer können mithilfe einer linearen Interpolation zu den erforderlichen Renditen gelangen, solange sie sich dabei innerhalb der Interpolationsbandbreite von 2-jährigen bis einschließlich 15-jährigen Staatsanleihen bewegen. Eine Extrapolation auf eine niedrigere oder höhere Anleiherendite ist nicht zulässig.
10.
Falls die Daten für eine oder mehrere der erforderlichen Staatsanleihen nicht ermittelt werden konnten (gemäß den Artikeln 8 und 9), gibt es in dieser Währung keinen CIRR für Transaktionen mit solchen Laufzeiten (Artikel 7), es sei denn, die fehlenden Daten betreffen kürzere Laufzeiten und Daten für höhere Laufzeiten (bis zu 10 Jahre) liegen vor. In diesem Fall werden zur Berechnung der Basiszinssätze, die solche kürzeren Laufzeiten erfordern, die Renditen der nächsthöheren Staatsanleihe herangezogen.

FESTSETZUNG DER SPANNE(3)

11.
Die Spanne wird vierteljährlich (jeweils am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres) anhand der Renditen gemäß dem Fünfjahres-Swapspread (Differenz zwischen dem Zinssatz für fünfjährige Staatsanleihen und dem Fünfjahres-Swapsatz) berechnet.
12.
Die Spanne wird nach folgender Formel berechnet: 0,5 * (Dreimonatsdurchschnitt der täglichen Renditen gemäß dem Fünfjahres-Swapspread) + 80 Basispunkte. Das Ergebnis wird auf den nächsten Basispunkt gerundet und nach oben auf 120 Basispunkte und nach unten auf 80 Basispunkte begrenzt.
13.
Der zu verwendende Dreimonatsdurchschnitt der täglichen Fünfjahres-Swapspreads ergibt sich aus der Berechnung des arithmetischen Mittels des täglichen Fünfjahresswap-Spreads der letzten drei Kalendermonate in der jeweiligen Währung. Sie werden dem Sekretariat spätestens fünf Tage nach Quartalsende gemeldet.
14.
Ist der Fünfjahres-Swapspread auf dem Markt für eine bestimmte Währung nicht verfügbar, wird die Spanne mit 100 Basispunkten festgesetzt.
15.
Die sich auf diese Weise ergebenden Spannen werden zu Beginn jedes Quartals öffentlich zugänglich gemacht.

ABSCHNITT 2

16.
Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzierungseinrichtungen nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

GELTUNGSDAUER DES CIRR

17.
Ein CIRR kann vor, am oder nach dem Datum eines Finanzierungsvertrags (Date of Financial Contract — DFC) fixiert werden.
18.
Wird ein CIRR vor dem DFC fixiert und beibehalten, so darf die Haltefrist 12 aufeinanderfolgende Monate(4) nicht überschreiten, die Länge der Haltefrist wird spätestens zum Datum des Angebots (Date of Quote — DoQ) festgelegt, und dem anzuwendenden CIRR wird gemäß nachstehender Tabelle ein zusätzlicher Spread hinzugefügt.

Haltefrist (in Monaten) Kosten der Haltedauer (Basispunkte)
1-6 20
7 23
8 26
9 30
10 34
11 39
12 44

19.
Läuft die Haltefrist vor dem DFC ab, kann der CIRR sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt für eine neue Haltefrist neu festgesetzt werden. Wurde der Handelsvertrag vor der Neufestsetzung unterzeichnet, so darf der Zinssatz nach der Neufestsetzung nicht niedriger sein als der letzte zuvor fixierte Zinssatz. Die Häufigkeit der Neufestsetzungen eines CIRR ist nicht begrenzt.
20.
Jede Änderung der Zinslaufzeit vor oder an dem DFC führt zu einer Neuberechnung des CIRR-Basissatzes. Diese Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage der neuen Zinslaufzeit unter Zugrundelegung der Basissätze, die am ursprünglichen DoQ galten; sie gilt nicht als Neufestsetzung oder Annullierung des CIRR.

KREDITPROVISION

21.
Für direkte Kredite wird eine Kreditprovision erhoben. Wurde der CIRR vor dem oder am DFC fixiert, so wird die Kreditprovision unmittelbar nach dem DFC erhoben. Wurde der CIRR nach dem DFC fixiert, so wird sie unmittelbar nach dem DoQ erhoben.
22.
Die Teilnehmer erheben eine Kreditprovision, die der gängigen Marktpraxis entspricht oder höher liegt, sofern diese Informationen verfügbar sind.

FREIWILLIGE AUFHEBUNG UND FREIWILLIGE VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

23.
Wird ein CIRR freiwillig aufgehoben, so darf jeder spätere CIRR, der für dasselbe Geschäft und denselben Ausführer angegeben wird, nicht niedriger sein als der zuletzt angebotene CIRR.
24.
Vor dem DFC entstehen keine Kosten für die Aufhebung eines CIRR oder die Umstellung auf einen variablen Satz.
25.
Nach dem DFC — unabhängig davon, wann der CIRR festgesetzt wurde — entschädigt der Darlehensnehmer im Falle einer freiwilligen Aufhebung oder freiwilligen Vorauszahlung eines Darlehens oder eines Teils davon die öffentliche Unterstützung gewährende staatliche Einrichtung für alle Kosten und Verluste, die durch eine solche vorzeitige Vorauszahlung oder freiwillige Aufhebung entstanden sind. Dies schließt die Kosten ein, die der staatlichen Einrichtung dadurch entstehen, dass sie den Teil der erwarteten Zahlungseingänge mit festem Zinssatz ersetzt, der durch die vorzeitige Rückzahlung oder die freiwillige Aufhebung unterbrochen wird.

ABSCHNITT 3

26.
Die Bestimmungen dieses Anhangs treten am 15. Juli 2023 für Geschäfte, die ab diesem Datum eingegangen werden, in Kraft.

Fußnote(n):

(1)

Fälligkeit der Raten bei jährlicher Rückzahlung = 1, bei halbjährlicher Rückzahlung = 0,5 und bei vierteljährlicher Rückzahlung = 0,25.

(2)

tli = Datum der i. Teilzahlung; tsp = Datum des Beginns; Dli = gezahlter Betrag bei der i. Rate.

(3)

Nach der Einstellung des LIBOR vereinbarten die Teilnehmer am 30. Dezember 2022, eine vorübergehende Spanne von 100 Basispunkten für alle Währungen für ein Jahr ab der Umsetzung der neuen CIRR-Regeln (d. h. bis zum 14. Juli 2024) oder der Zustimmung der Teilnehmer zu einer Alternative einzuführen.

(4)

Bei einer Neufestsetzung des CIRR werden die Monate erneut von Null an gezählt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.