Anlage V VO (EU) 2011/1233

LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Gesamtkostenäquivalenz: der Netto-Gegenwartswert der Prämiensätze, Zinsen und Gebühren für einen Direktkredit in Prozent des Betrags des Direktkredits entspricht dem Netto-Gegenwartswert der Summe der Prämien, Zinsen und Gebühren im Rahmen einer „pure cover” -Finanzierung in Prozent des im Rahmen der „pure cover” -Finanzierung gewährten Kreditbetrags.

Durch Vermögenswerte besichert: ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen erfüllt.

Käufer/Kreditnehmer: umfasst (beschränkt sich aber nicht auf) kommerzielle Unternehmen, wie Luftfahrtgesellschaften und Leasinggeber, sowie staatliche Einrichtungen (oder, falls nicht mit den genannten identisch, die vorrangige Rückzahlungsquelle).

Käuferseitig gelieferte Ausrüstung: vom Käufer bereitgestellte Ausrüstung, die während der Produktion/Renovierung und bei oder vor der Lieferung in das Luftfahrzeug eingebaut wird und vom Hersteller auf der Verkaufsurkunde ausgewiesen ist.

Übereinkommen von Kapstadt: Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und dazugehöriges Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung.

Zusage: Erklärung, gleich in welcher Form — auch als Mitteilung zur Unterstützungswürdigkeit und als Werbebrief —, mit der dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.

Gemeinsame Haltung: Einigung der Teilnehmer über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird; eine solche Gemeinsame Haltung hat nur für das betreffende Geschäft bzw. unter den in der Gemeinsamen Haltung festgelegten Umständen Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung.

Bedingte Versicherungsdeckung: öffentliche Unterstützung, die dem Begünstigten im Falle des Zahlungsverzugs für festgelegte Risiken nach einer bestimmten Karenzzeit eine Entschädigung bietet; während der Karenzzeit hat der Begünstigte kein Recht auf Zahlungen des Teilnehmers. Zahlungen im Rahmen einer bedingten Versicherungsdeckung sind abhängig von der Gültigkeit und den Ausnahmen der zugrunde liegenden Dokumente und des zugrunde liegenden Geschäfts.

Umbau: eine größere Änderung der Musterbauart eines Luftfahrzeugs durch seinen Umbau in einen anderen Luftfahrzeugtyp (einschließlich des Umbaus von Passagierflugzeugen in Löschflugzeuge, Frachtflugzeuge, Such- und Rettungsflugzeuge, Patrouillenflugzeuge oder Geschäftsflugzeuge), die einer Zertifizierung durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde unterliegt.

Länderrisikoeinstufung: geltende Länderrisikoeinstufung der Teilnehmer an der Vereinbarung über öffentlich unterstützte Exportkredite wie auf der OECD-Website veröffentlicht.

Ratingagentur: eine international renommierte Ratingagentur oder eine andere für die Teilnehmer annehmbare Ratingagentur.

Triebwerkssätze: Satz von Ersatzteilen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit, Haltbarkeit und/oder Flugleistung mittels Einführung von Technologie.

Exportkredit: eine Versicherung, Garantie oder Finanzierungsvereinbarung, die den ausländischen Käufer exportierter Waren und/oder Dienstleistungen in die Lage versetzt, die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen; dabei handelt es sich um durch den Ausführer gewährte „Lieferantenkredite” oder um „Bestellerkredite” , die dem Käufer (oder seiner Bank) von der Bank (oder einem anderen Finanzinstitut) des Ausführers gewährt werden.

Endgültige Zusage: Eine endgültige Zusage liegt vor, wenn der Teilnehmer durch eine gegenseitige Vereinbarung oder durch einen einseitigen Akt präzise und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.

Fester Vertrag: eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und der Person, die das Luftfahrzeug oder die Triebwerke als Käufer oder — bei einem Verkauf mit gleichzeitiger Rückmiete — als Leasingnehmer unter einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren in Empfang nimmt, wobei in dieser Vereinbarung verbindliche Verpflichtungen festgelegt sind, bei deren Nichterfüllung eine gesetzliche Haftung eintritt (ausgenommen Verpflichtungen im Zusammenhang mit bis dahin nicht wahrgenommenen Optionen).

Interessierter Teilnehmer: ein Teilnehmer, der i) öffentliche Unterstützung für ganz oder teilweise in seinem Gebiet hergestellte Flugzeugzellen oder Flugzeugtriebwerke gewährt, ii) ein erhebliches geschäftliches Interesse an oder Erfahrung mit dem betreffenden Käufer/Kreditnehmer hat oder iii) von einem Hersteller/Exporteur um öffentliche Unterstützung für den betreffenden Käufer/Kreditnehmer gebeten wurde.

Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung oder einer Einrichtung, die für eine oder im Namen einer Regierung handelt, auf der einen Seite, und Banken oder anderen Finanzinstituten auf der anderen Seite, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem festen Zinssatz in Höhe oder über dem entsprechenden festen Mindestzinssatz gestattet wird.

Größere Veränderung/Renovierung: Maßnahmen zur Umgestaltung oder Aufrüstung von Passagierflugzeugen oder Frachtflugzeugen.

Nettopreis: Der vom Hersteller oder Lieferanten für ein Produkt in Rechnung gestellte Preis, nachdem alle Preisnachlässe und sonstigen Gutschriften sowie alle sonstigen damit verbundenen oder angemessen zuzurechnenden Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen wurden, wie in der verbindlichen Erklärung des Herstellers des Luftfahrzeugs und der Triebwerke bzw. des Dienstleisters dargelegt und durch die von der die öffentliche Unterstützung gewährenden Partei verlangte Dokumentation nachgewiesen; die Erklärung des Triebwerksherstellers ist nur erforderlich, wenn dies nach der Form des Kaufvertrages relevant ist. Einfuhrabgaben und Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) sind nicht im Nettopreis enthalten.

Neues Luftfahrzeug: vgl. Artikel 8 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung.

Nicht durch Vermögenswerte besichert: ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

Nicht staatlich besichertes Geschäft: ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 57 Buchstabe b der Anlage II nicht entspricht.

Prämienfestschreibungszeitraum: gemäß Artikel 36 Buchstabe b der Anlage II der Zeitraum/die Zeiträume, in dem/denen ein für ein Geschäft angebotener Prämiensatz und die damit verbundenen obligatorischen Risikominderungssätze aufrechterhalten werden; darf 18 Monate ab dem Datum seiner Festsetzung bis zur endgültigen Auszahlung nicht überschreiten.

Modell zur Umrechnung von Prämiensätzen: Modell, das von den Teilnehmern vereinbart und diesen zur Verfügung gestellt wird und für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung zur Umrechnung von als Vorauszahlungsprämien zu zahlenden Gebühren in Spannen und umgekehrt verwendet wird, wobei der verwendete Zinssatz und Abzinsungssatz 4,6 % beträgt; dieser Satz wird regelmäßig von den Teilnehmern überprüft.

Vorherige Mitteilung: eine Mitteilung, die mindestens zehn Kalendertage vor Abgabe einer Zusage mithilfe des Meldeformulars in Anlage IV erfolgt.

Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.

Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.

Staatlich besichertes Geschäft: ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 56 Buchstabe b der Anlage II entspricht.

Beginn der Kreditlaufzeit: beim Kauf von Luftfahrzeugen, einschließlich Hubschraubern, Ersatztriebwerken und Ersatzteilen, spätestens der tatsächliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt. Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.

Swapsatz: ein fester Satz, der dem Satz für den Tausch variabel verzinslicher Schuldtitel gegen festverzinsliche Schuldtitel (Angebotsseite) entspricht, der als Tagesgeldsatz-Swap-Kurve der jeweiligen Währung bei einem unabhängigen Marktindexanbieter, z. B. Bloomberg, Reuters oder vergleichbare, um 11 Uhr New Yorker Zeit zwei Geschäftstage vor dem Datum der Kreditinanspruchnahme veröffentlicht wurde.

Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.

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