ANHANG IV VO (EU) 2011/1233

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

KAPITEL I

1.
ZWECK

Diese Sektorvereinbarung soll den Rahmen bilden für die ordnungsgemäße Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für die Artikel 4 aufgeführten Objekte. Mit dieser Sektorvereinbarung soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen. Die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer” ) bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden und die anderen Teile des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen” ) und deren Entwicklung nicht berühren.

2.
STATUS

Die Sektorvereinbarung ist ein „Gentlemen’s Agreement” zwischen den Teilnehmern und bildet Anhang IV des Übereinkommens; sie ist Bestandteil des Übereinkommens und ersetzt die Sektorvereinbarung, die am 1. September 2011 in Kraft trat.

3.
TEILNAHME

Die Teilnehmer der Sektorvereinbarung sind: Australien, die Europäische Union, Japan, Korea, Neuseeland und Norwegen.

4.
GELTUNGSBEREICH

Die spezifischen Leitlinien dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite mit einer Kreditlaufzeit von zwei Jahren oder mehr bei Exportverträgen für:
a)
Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer” ) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf diese Anlagen Anwendung findet.
b)
Umbau von Schiffen. „Umbau von Schiffen” ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.
c)

1.
Diese Sektorvereinbarung gilt zwar nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die Teilnehmer können jedoch Exportkredite für Luftkissenfahrzeuge zu Bedingungen gewähren, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Teilnehmer verpflichten sich, von dieser Möglichkeit mäßig Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen für Luftkissenfahrzeuge nicht zu gewähren, wenn feststeht, dass es keinen Wettbewerb nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gibt.
2.
Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung ist „Luftkissenfahrzeug” ein Amphibienfahrzeug von mindestens 100 Tonnen, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mithilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird.
3.
Es wird davon ausgegangen, dass Exportkredite zu Bedingungen, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen, nur für Luftkissenfahrzeuge gewährt werden, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen.

5.
ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

a)
Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

1.
Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)
2.
öffentliche Finanzierungsunterstützung:

Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

Zinsstützung

3.
Kombination dieser Formen.

b)
Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

6.
KÜNDIGUNG

Ein Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung kann sie kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das E-Mail-System, das vom Sekretariat zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Sekretariat verwaltet wird. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.

7.
ÜBERWACHUNG

Das Sekretariat überwacht die Durchführung der Sektorvereinbarung.

KAPITEL II

Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite, die nach dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. In der Sektorvereinbarung sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren.

8.
MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt zwölf Jahre ab Lieferung.

9.
ANZAHLUNG

Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.

10.
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a)
Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel sechs und höchstens zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen.
b)
Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit — in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung — zu leisten.
c)
Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden.
d)
Nach Beginn der Kreditlaufzeit — in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung — fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.
e)
Beabsichtigt ein Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Anlage I dieser Sektorvereinbarung mit.

11.
ZINSSÄTZE UND ANDERE KOSTEN

Als Zinsen gelten nicht:
a)
Zahlungen von Prämien oder sonstigen Entgelten für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten,
b)
Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen, und
c)
vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

12.
GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite oder Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates — CIRR) nach Artikel 17 werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.

13.
MAẞNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

Diese Sektorvereinbarung hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Vereinbarung vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

14.
ANPASSUNG

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieser Vereinbarung kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 24 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung vereinbar.

15.
MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssätze die maßgeblichen CIRR an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a)
Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder;
b)
die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer;
c)
die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen;
d)
die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt und
e)
die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer.

16.
FESTSETZUNG DER CIRR

a)
Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung:

1.
Staatsanleihen mit dreijähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von bis zu fünf Jahren; Staatsanleihen mit fünfjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als fünf Jahren und höchstens achteinhalb Jahren; und Staatsanleihen mit siebenjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als achteinhalb Jahren oder
2.
Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit.

Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart.

b)
Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben.
c)
Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.
d)
Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben.
e)
Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 32 bis 34 für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

17.
GELTUNGSDAUER FÜR CIRR

Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.

18.
ANWENDUNG DER CIRR

a)
Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzierungseinrichtungen nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.
b)
Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

19.
MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

a)
Die CIRR für Währungen, die nach den Artikeln 16, 17 und 18 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen.
b)
Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.

20.
INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE

Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.

21.
SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

22.
PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

Zusätzlich zu den Zinsen erheben die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite.

KAPITEL III

23.
UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

a)
Sagt ein Teilnehmer zu, eine nach den Verfahren des Artikels 26 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, so unterrichtet er die übrigen Teilnehmer unverzüglich, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem entsprechenden Formblatt vermerkt.
b)
Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 28 bis 30 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen.

24.
ANPASSUNGSVERFAHREN

a)
Bevor sich ein Teilnehmer nach Artikel 14 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 30, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:

1.
Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären.
2.
Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Unterabsatz 1 so früh wie möglich mit.
3.
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

b)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die mit den nach Artikel 26 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit.

25.
BESONDERE KONSULTATIONEN

a)
Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt.
b)
Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat.
c)
Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.
d)
Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam.

26.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 2 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anlage I, wenn er beabsichtigt, Unterstützung gemäß Artikel 10 Buchstabe e zu leisten.
b)
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

27.
KONTAKTSTELLEN

Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt auf elektronischem Wege, z. B. über E-Mail, und wird vertraulich behandelt.

28.
ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN

a)
Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen.
b)
Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.
c)
Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.
d)
Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

29.
UMFANG DER ANTWORTEN

a)
Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.
b)
Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

andere Bedingungen erwogen werden,

so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; allen übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

30.
MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

a)
Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zu.
b)
Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt.
c)
Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt.

31.
VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im vom Sekretariat in der OECD-Netzwerkumgebung verwalteten „Electronic Bulletin Board” ( „virtuelles Schwarzes Brett” ) wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.
b)
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:

Aktenzeichen mit dem Zusatz „Gemeinsame Haltung” ;

Name des Einfuhrlandes und des Käufers;

möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen;

Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung;

Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände.

c)
Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt.

32.
REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

a)
Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.
b)
Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.
c)
Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt.

33.
ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.
b)
Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.
c)
Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine solche teilweise Zustimmung andere Teilnehmer dazu veranlassen kann, ihre Einstellung zu einer vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zu ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.
d)
Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 31 und 33 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

34.
UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

35.
INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt auf dem Electronic Bulletin Board eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen wurden oder über die noch nicht entschieden worden ist.

36.
GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, falls ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden.
b)
Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt auf dem Electronic Bulletin Board die Liste „The Status of Valid Common Lines” (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen;

das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat;

Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen;

vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

37.
WEITERE MITTEILUNGEN

Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer, über die anderen geschäftsbezogenen Mitteilungspflichten hinausgehend, jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.

38.
ÜBERPRÜFUNG

a)
Die Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der Gruppe „Schiffbau” des Rates (WP6) überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt.
b)
Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab.
c)
Die Teilnehmer überprüfen die Mindestzinssätze.

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne.

Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder mehrere Währungen die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.