ANHANG X VO (EU) 2011/1233

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS UND VON KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN

ZWECK

In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 26 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos und die in Artikel 27 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen im Einzelnen festgelegt; dazu gehören auch die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die Auswirkungen auf die MPR.

METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

1.
Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

Begriffsbestimmung:

Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben wird, der sie bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfüllt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den Kategorien mit höherem Länderrisiko.

Kriterien:

Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel stammen aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland.

Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Projekts, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen).

Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Schuldners oder vom Land des Schuldners kontrolliert wird.

Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert.

Die über das Konto laufenden Einnahmen des Schuldners (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) lauten auf harte Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko geringer ist als das des Projektlandes (d. h. in der Regel OECD-Länder mit hohem Einkommen oder Euro-Länder mit hohem Einkommen).

Der Schuldner weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h., die Zahlungen werden nicht über ein vom Schuldner kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet).

Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken.

Der Schuldner hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit).

Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten.

Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden.

Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

Land, Schuldner (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden;

rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Schuldners oder seines Landes;

Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt;

ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken;

Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel;

Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung);

mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisiken;

Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet;

Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit; und

Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits.

Auswirkungen auf den MPR:

Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann die geltende Länderrisikoeinstufung für ein Geschäft um eine Kategorie verbessern, ausgenommen Geschäfte der Länderrisikokategorie 1.

2.
Finanzierung in Landeswährung

Begriffsbestimmung:

Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder begrenzt wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt.

Kriterien:

Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet.

Die Exportkreditstelle ist in der Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt.

Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen.

Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung.

Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt.

Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung „nicht transferierbar” oder „nicht konvertierbar” wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.)

Auswirkungen auf den MPR:

Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann zu einem Abschlag von höchstens 20 % beim Anteil des Länderkreditrisikos am MPR führen (d. h. einem Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF) von höchstens 0,2).

KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN

Die folgende Tabelle enthält die Definitionen der Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen, die angewandt werden können; ferner ihre größtmöglichen Auswirkungen auf die geltenden MPR. Für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, wird der in der MPR-Formel angewandte maximale CEF angegeben. Für marktreferenzwertbasierte Geschäfte wird der Höchstabschlag auf den geltenden Marktreferenzwert-MPR angegeben(1).
BONITÄTS-VERBESSERUNGBEGRIFFSBESTIMMUNGMAXIMALER CEF (LÄNDER-RISIKO-KATEGORIE 1-7)HÖCHSTABSCHLAG (MARKTREFERENZWERT)
Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag

Hat ein Kreditnehmer Verträge mit starken Abnehmern im Ausland oder vor Ort geschlossen, so begründet die rechtlich durchsetzbare Abtretung eines Vertrags das Recht, nach einem Zahlungsausfall im Zusammenhang mit dem Darlehen die Verträge des Kreditnehmers durchzusetzen und/oder an seiner Statt Entscheidungen im Rahmen größerer Verträge zu treffen. Eine direkte Vereinbarung mit einem Dritten bei einem Geschäft (einer örtlichen Behörde bei einem Bergbau- oder Energiegeschäft) ermöglicht es den Kreditgebern, sich an eine Regierung zu wenden, um Rechtsbehelfe bei einer Enteignung oder einer sonstigen Verletzung von Vertragspflichten im Zusammenhang mit dem Geschäft einzulegen.

Ein bestehendes Unternehmen, das sich in einem schwierigen Markt oder einer schwierigen Branche betätigt, kann Forderungen im Zusammenhang mit dem Produktionsabsatz gegenüber einem oder mehreren Unternehmen in einem stabileren Umfeld haben. Die Forderungen lauten in der Regel auf eine harte Währung, sie sind aber möglicherweise nicht Gegenstand eines besonderen Vertragsverhältnisses. Die Abtretung dieser Forderungen könnte als dingliche Sicherheit in den Büchern des Kreditnehmers erscheinen, wodurch der Darlehensgeber eine Vorzugsbehandlung in Bezug auf den vom Kreditnehmer generierten Cashflow erfahren würde.

0,10Entfällt
Vermögens-gestützte Sicherheit (Asset Based Security)

Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand durch:

1)
Verpfändung eines sehr mobilen und wertvollen Vermögensgegenstands und
2)
Vermögensgegenstand von eigenständigem Wert.

Eine vermögensgestützte Sicherheit kann relativ leicht wiederverwertet werden, beispielsweise eine Lokomotive, medizinische Gerätschaften oder eine Baumaschine. Bei der Schätzung des Wertes einer derartigen Sicherheit sollte die Exportkreditstelle die rechtlich unproblematische Wiederverwertbarkeit berücksichtigen. Mit anderen Worten: Der Wert ist größer, wenn das an dem Vermögensgegenstand bestehende Sicherungsrecht nach geltendem Recht gegen Dritte durchsetzbar ist, und geringer, wenn die rechtliche Möglichkeit zur Wiederverwertung des Vermögensgegenstands fraglich ist. Der genaue Wert einer vermögensgestützten Sicherheit wird vom Markt bestimmt; dabei ist der relevante „Markt” größer als ein lokaler Markt, denn der Vermögensgegenstand kann in ein anderes Hoheitsgebiet verbracht werden. ANMERKUNG: Die Anwendung einer vermögensgestützten Bonitätsverbesserung für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, betrifft das Käuferrisiko, sofern die vermögensgestützte Sicherheit in dem Land gehalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist.

0,2515 %
Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security)Bei einer Sicherheit aus Sachanlagen handelt es sich typischerweise um Anlagenteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gewissen Einschränkungen unterliegen können, beispielsweise Turbinenanlagen oder Fertigungsmaschinen, die in eine Fertigungsstraße integriert sind. Ziel und Wert der Sicherheit aus Sachanlagen bestehen darin, dass sie der Exportkreditstelle bei Forderungsausfall mehr Einflussnahme auf die Verwendung des Vermögensgegenstands zur Wiedereinbringung bei Ausfall des Schuldners ermöglicht. Der Wert einer Sicherheit aus Sachanlagen variiert in Abhängigkeit von wirtschaftlichen, rechtlichen, marktbezogenen und anderen Faktoren.0,1510 %
TreuhandkontoZu Treuhandkonten zählen Schuldendienstreservekonten, die als Sicherheit für die Kreditgeber eingerichtet sind, und sonstige Konten, auf denen Geldforderungen verbucht werden, die als Sicherheit für die Kreditgeber unterhalten werden, und zwar von einer Partei, die weder vom Schuldner/Käufer kontrolliert wird noch über gemeinschaftliches Eigentum verfügt. Der treuhänderisch verwaltete Betrag muss im Voraus hinterlegt oder sicherheitshalber übereignet werden. Der Wert einer solchen Sicherheit entspricht eigentlich immer 100 % des Nennbetrags auf derartigen Geldkonten. Dies ermöglicht eine größere Kontrolle über die Verwendung der Barmittel und stellt sicher, dass zuerst die Schulden bedient werden, bevor darüber verfügt wird. ANMERKUNG: Die Anwendung einer Bonitätsverbesserung aufgrund eines Treuhandkontos für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, betrifft das Käuferrisiko, sofern das Treuhandkonto in dem Land gehalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist. Eine Barsicherheit reduziert das Ausfallrisiko der besicherten Raten erheblich.treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 0,10treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 10 %

Fußnote(n):

(1)

Bei marktreferenzwertbasierten Geschäften darf der Prämiensatz aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen nicht niedriger sein als der geltende versicherungsmathematische Mindestprämiensatz.

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