ANHANG VIII VO (EU) 2011/1233

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER RÜCKZAHLUNGSGARANTIE EINES DRITTEN UND FÜR DIE KRITERIEN ZUR BEWERTUNG MULTILATERALER ODER REGIONALER ORGANISATIONEN

ZWECK

In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung von Rückzahlungsgarantien Dritter nach Artikel 21 Buchstabe e des Übereinkommens festgelegt; ebenso die Kriterien, nach denen multilaterale oder regionale Organisationen bewertet werden sollten, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine Organisation nach Artikel 21 Buchstabe c des Übereinkommens den für Prämien für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln unterliegen sollte.

ANTRAG

Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag

Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie die des Garantiegebers sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.

Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.

Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar.

Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig.

Der Garantiegeber unterliegt den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer, es sei denn, es handelt sich bei dem Garantiegeber um eine multilaterale Einrichtung, für die unter den Teilnehmern Einvernehmen darüber besteht, dass sie im Allgemeinen von diesen Kontrollen und Beschränkungen befreit ist.

Ist der Garantiegeber eine Tochter-/Muttergesellschaft des Garantienehmers, so ermitteln die Teilnehmer im Einzelfall, 1) ob die Tochter-/Muttergesellschaft in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft und des Grades der rechtlichen Verpflichtung der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist und ihre Zahlungspflichten erfüllen könnte, 2) ob die Tochter-/Muttergesellschaft von örtlichen Ereignissen/Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen betroffen sein könnte und 3) ob das Stammhaus im Falle der Nichterfüllung seine Leistungspflicht anerkennen würde.

Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie

Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die des Garantiegebers sein, sofern alle sonstigen unter Fall 1 aufgeführten relevanten Kriterien erfüllt sind. Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil entspricht die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie der des Schuldners.

Kriterien für die Bewertung multilateraler oder regionaler Institutionen

Die Teilnehmer können vereinbaren, dass eine multilaterale oder regionale Einrichtung den für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln nach Artikel 21 Buchstabe c unterliegt, wenn die Einrichtung allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist. Die Einrichtungen werden einzeln nach ihrem jeweiligen Risiko bewertet; zu diesem Zweck wird geprüft, ob

die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist;

das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt;

die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann;

die Organisation in ihrem Sitzland staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist;

die Organisation Steuerfreiheit genießt; und

alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen.

Bei der Bewertung sind neben anderen für zweckmäßig erachteten Faktoren auch die Zahlungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit in Fällen von Nichterfüllung bei Eintritt von Länderkreditrisiken entweder in ihrem Sitzland oder im Land des Schuldners geleistet wurden. Die Liste dieser multilateralen und regionalen Organisationen ist keine erschöpfende Aufzählung; ein Teilnehmer kann eine Organisation für eine Überprüfung anhand der genannten Erwägungen vorschlagen. Die Liste der multilateralen und regionalen Einrichtungen, die den für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln nach Artikel 21 Buchstabe c unterliegen, wird von den Teilnehmern veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.